Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Anzeige eines Betreiberwechsels bei AwSV-Anlagen

    ID: L100012_273367677

    Beschreibung

    Sofern Sie einen Betreiberwechsel Ihrer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen möchten, weil sich z.B. der Firmenname geändert hat oder weil Sie eine Anlage übernommen haben, sind beide Betreiber anzugeben - der Vorherige und der Derzeitige.

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    Version

    Technisch erstellt am 08.07.2022 (von: Schaarschmidt, Christopher)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Anzeige von AwSV-Anlagen (außer Heizöl- und Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen)

    ID: L100012_273140644

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Anlage neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies der Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen. Hiervon ausgenommen sind Heizöl- und JGS-Anlagen.

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    Version

    Technisch erstellt am 05.07.2022 (von: Schaarschmidt, Christopher)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Anzeige von Heizölverbraucheranlagen

    ID: L100012_277361380

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

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    Version

    Technisch erstellt am 29.08.2022 (von: Schaarschmidt, Christopher)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Anzeige von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

    ID: L100012_277361381

    Beschreibung

    Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen dieser Stoffe. Zu den JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Festmistlager, Fahrsilos, Güllekeller und –kanäle, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen sowie Sicherheitseinrichtungen.

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    Version

    Technisch erstellt am 29.08.2022 (von: Schaarschmidt, Christopher)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Lauenburgische Seen (Kreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss Angaben enthalten

    • zum Betreiber,
    • zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
    • zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
    • zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
    • technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

    Formulare

    Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

    Kosten

    Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von

    • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
    • sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
       
      Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

    Weitere Informationen finden Sie bei:

    • den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
    • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Anlagensicherheit, wassergefährdende Stoffe, Anzeigenpflicht, prüfpflichtige Anlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)