Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung

    Bestimmte Eingriffe in die Natur und/oder Landschaft bedürfen einer Genehmigung.

    Beschreibung

    Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. Solche genehmigungsbedürftigen Eingriffe sind

    • Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
    • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,

    die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

    Nicht als Eingriff gilt die

    • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
    • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

    Ebenfalls keine Eingriffe sind Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 38 Landeswassergesetz (WasG SH) sowie von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).

    Ansprechpartner

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaisertraße 10

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8.00-12.00 Uhr; Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr; Mi 7.15-12.00 Uhr; Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr; Fr 8.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

    Fax: +49 4331 202-295

    E-Mail: info@kreis-rd.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 8

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail. Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Mi. 7:15-12:00 Uhr Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Fr. 8:00-12:00 Uhr Abweichende Öffnungszeiten gelten für: Zuwanderung Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 8:00-12:00 Uhr Fr. geschlossen Aufzug vorhanden: ja

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

    Fax: +49 4331 202-295

    E-Mail: info@kreis-rd.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Plan,
    • Beschreibung des Eingriffs,
    • sämtliche Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

    Insbesondere bei großen Infrastrukturvorhaben ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz" notwendig. Dieser soll enthalten:

    • die Vorhabensbeschreibung,
    • die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie
    • die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.

    Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig an die zuständige Stelle zu wenden.

    Formulare

    Formloser Antrag.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Genehmigung muss vor Umsetzung der Maßnahme beantragt werden.

    Kosten

    Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen

    • für einfache Verfahren: Gebühren in Höhe von 10,00 Euro bis 1.020,00 Euro und
    • bei besonders aufwändigen Verfahren: Gebühren in Höhe von 1.020,00 Euro bis 10.230,00 Euro an.

    Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44, 45 BNatSchG vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de