Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau Erteilung

    Erd- und Grundbau: Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger - Anerkennung

    Als Prüfsachverständige/r für Erd- und Grundbau kann anerkannt werden, wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllt.

    Beschreibung

    Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich der bodenmechanischen Kenngrößen und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung, seiner Verformung und ihrer Auswirkung auf die bauliche Anlage sowie zur Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage.

    Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Die Anerkennung als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau erfolgt nur, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllen und nachweisen. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

    Zuständigkeit

    An die Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) Schleswig-Holstein.

    Ansprechpartner

    Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 71

    24105 Kiel

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 431 57065-25

    Telefon Festnetz: +49 431 57065-0

    E-Mail: info@aik-sh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie,
    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    • beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
    • Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige Niederlassungen,
    • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
    • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

    Formulare

    Der Antrag ist formlos möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 2, 4, 6, 23 - 25 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO).

    Fristen

    Die Anmeldung ist jederzeit möglich.

    Kosten

    Es fallen Gebühren gemäß Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de