• Wahlstorf (Landkreis Plön, Schleswig-Holstein)
Sachverständige nach Landesbauordnung Anerkennung

Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung

Als Bausachverständige/r kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt und gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.

Beschreibung

In jedem Gewerk gibt es Bausachverständige, die den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde bei technischen Prüfungen unterstützen können, wie beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik (Statiker) oder Sachverständige des Brandschutzes. Sie werden hinzugezogen, wenn sich Bauherr, Architekt und Handwerker nicht einigen können, ob eine Arbeit Mängel aufweist. So lässt sich unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden.

Anerkannte Bausachverständige müssen eine staatliche Prüfung nach den Bauprüfverordnungen des jeweiligen Landes absolvieren.

Zuständigkeit

Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:

  • Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) oder
  • Industrie- und Handelskammer (IHK).

Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)

Adresse

Hausanschrift

Bergstraße 2

24103 Kiel

Hauptgeschäftsstelle

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten Mo-Do 8:00-17:00 Fr 8:00-15:30

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 5194-0

Fax: +49 431 5194-234

E-Mail: infothek@kiel.ihk.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 28.05.2009

Technisch geändert am 10.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Adresse

Hausanschrift

Düsternbrooker Weg 71

24105 Kiel

Kein Aufzug vorhanden

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 57065-0

Fax: +49 431 57065-25

E-Mail: info@aik-sh.de

Version

Technisch erstellt am 22.12.2009

Technisch geändert am 29.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Rechtsgrundlage(n)

  • § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO§36ArchV SH).

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 14.10.2009

Technisch geändert am 01.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020