Sachverständige nach Landesbauordnung Anerkennung

    Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung

    Als Bausachverständige/r kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt und gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.

    Beschreibung

    In jedem Gewerk gibt es Bausachverständige, die den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde bei technischen Prüfungen unterstützen können, wie beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik (Statiker) oder Sachverständige des Brandschutzes. Sie werden hinzugezogen, wenn sich Bauherr, Architekt und Handwerker nicht einigen können, ob eine Arbeit Mängel aufweist. So lässt sich unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden.

    Anerkannte Bausachverständige müssen eine staatliche Prüfung nach den Bauprüfverordnungen des jeweiligen Landes absolvieren.

    Zuständigkeit

    Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:

    • Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) oder
    • Industrie- und Handelskammer (IHK).

    Ansprechpartner

    Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 71

    24105 Kiel

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 431 57065-25

    Telefon Festnetz: +49 431 57065-0

    E-Mail: info@aik-sh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
    • Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO§36ArchV SH).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de