Prüfingenieure für Brandschutz Anerkennung

    Baulicher Brandschutz: Prüfingenieurin/Prüfingenieur- Anerkennung

    Als Prüfsachsachverständige/r für den Brandschutz kann anerkannt werden, wer über die fachlichen Voraussetzungen verfügt.

    Beschreibung

    Prüfingenieure für Brandschutz prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der unteren Baufaufsichtsbehörde die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen für den Brandschutz, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes vorgesehen ist.

    Prüfingenieure für Brandschutz nehmen hoheitliche bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig.

    Die Anerkennung als Prüfingenieure für Brandschutz erfolgt nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllt und nachgewiesen sind. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

    Zuständigkeit

    An die oberste Bauaufsichtsbehörde.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Flensburger Straße 7

    24837 Schleswig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4621 87-0

    Fax: +49 4621 87-569

    Version

    Technisch erstellt am 29.01.2022 (von: Webservice, Landkreis Schleswig-Flensburg)

    Technisch geändert am 25.05.2023 (von: Carstens, Lissa)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 71

    24105 Kiel

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 57065-0

    Fax: +49 431 57065-25

    E-Mail: info@aik-sh.de

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 12.10.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben zur Person und zum Geschäftssitz oder etwaige Niederlassungen,
    • Angaben zur Berufsausübung,
    • Angaben zur Erfüllung der besonderen Voraussetzungen nach § 16 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO), unter anderem fünf Jahre Erfahrung, Ausführung von insbesondere Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad.
    • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie,
    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    • beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
    • Referenzobjektliste mit mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art.

    Nach Eingang des Schreibens mit der Bitte um Übersendung der Antragsunterlagen zur Anerkennung erhält der Antragsteller von der obersten Bauaufsichtsbehörde ein Anschreiben mit Antragsformular und die Aufforderung die nach den §§ 4, 6 und 16 PPVO erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
    • § 2 Absatz 1, §§ 4, 6, 16-19 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Brüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO).

    Fristen

    Es gibt keine Antragsfrist.

    Es besteht eine Frist zur Abgabe der von dem Prüfungsausschuss angeforderten Brandschutznachweise; diese Frist wird dem Antragsteller im Bestätigungsschreiben der anerkennenden Stelle mitgeteilt.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Antragsteller des jeweiligen Anerkennungsverfahrens. Die Kosten liegen zwischen 3.000,00 Euro und 4.000,00 Euro. Genauere Informationen  hierzu erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Prüfingenieure für Brandschutz prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienstelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen oder einer oder einem anderen Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Brandschutz geprüften und bescheinigten Brandschutznachweise.

    Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bilden einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 01.09.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)