Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk Zulassung

    Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk anmelden

    Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zur Führung eines Meistertitels und wird mit dem Meisterbrief beurkundet.

    Beschreibung

    Durch die handwerkliche Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben und selbstständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Die Meisterprüfung ist ebenso ein Nachweis über die dazu notwendigen theoretischen und fachlichen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse.

    Die Meisterprüfung wird durch eine am Sitz der zuständigen Handwerkskammer errichtete staatliche Prüfungsbehörde (Meisterprüfungsausschuss) abgenommen. Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zur Führung eines Meistertitels und wird mit dem Meisterbrief beurkundet.

    Die Prüfung ist in vier selbständige Prüfungsteile gegliedert:

    1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
    2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II),
    3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
    4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

    Der Besitz des Zulassungsbescheides berechtigt zur Prüfungsanmeldung. Die Reihenfolge des Ablegens der Teilprüfungen kann vom Prüfling bestimmt werden. Eine zeitliche Beschränkung von der ersten bis zur Ablegung der vierten Teilprüfung gibt es nicht. Nicht bestandene Teilprüfungen können dreimal wiederholt werden.

    Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung ist in der Regel eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll. Die genauen Zulassungsrichtlinien sind in der Handwerksordnung (HwO) festgelegt.
    Die Prüfungsanforderungen für die Teile I und II der Meisterprüfung richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung für das entsprechende Handwerk.

    Zuständigkeit

    An die zuständige Handwerkskammer (HWK).

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Flensburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Johanniskirchhof 1-7

    24937 Flensburg

    Behindertenparkplatz: ja
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1738

    24907 Flensburg

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr Fr. 7.30 – 12.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0049461 866-0

    Fax: 0049461 866-110

    E-Mail: info@hwk-flensburg.de

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    Technisch geändert am 30.07.2024 (von: Schneider, Juliane)

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    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

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    24114 Kiel

    Öffnungszeiten

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

    Formulare

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: Intemann, Wiebke)

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    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

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