Gesellenprüfung: Zulassung in Ausnahmefällen
In Ausnahmefällen kann, wer mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf gearbeitet hat, zur Gesellenprüfung zugelassen werden.
Beschreibung
Zur Gesellenprüfung können Sie auch zugelassen werden, wenn Sie mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem Sie die Prüfung ablegen wollen. Die Handwerkskammern können in Ihren Prüfungsordnungen eine längere erforderliche Tätigkeitsdauer festlegen.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden dabei berücksichtigt.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Flensburg
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: ja
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1738
24907 Flensburg
Öffnungszeiten
Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Formulare
Gesellenprüfung: Zulassung in Ausnahmefällen (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag,
- Lebenslauf,
- Nachweise über Art und Dauer der Tätigkeit,
- Berufs- oder Ausbildungszeugnisse,
- gegebenenfalls andere Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Über die Höhe der zu entrichtenden Prüfungsgebühr erteilt die Kammer oder Innung Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein