• Kappeln (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
Gesellenprüfung Zulassung

Gesellenprüfung: Zulassung

Wer am Ende seiner Ausbildung im Handwerk die Gesellenprüfung ablegen möchte, benötigt hierfür eine Zulassung.

Beschreibung

Am Ende einer anerkannten Berufsausbildung im Handwerk müssen Sie als Auszubildende/r (Lehrling) Ihre beruflichen Fähigkeiten in der Gesellenprüfung nachweisen.

Um zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie

  • die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
  • vorgeschriebene Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellenprüfung absolviert und Ausbildungsnachweise geführt haben,
  • sich zur Prüfung anmelden beziehungsweise durch Ihren Ausbilder anmelden lassen.

Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder die/der Auszubildende noch deren/dessen gesetzliche Vertreteung zu vertreten hat.

Zugelassen wird auch, wer an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Externe Prüflinge und/oder Prüflinge ohne vorangegangene Berufsausbildung aber mit ausreichenden Zeiten der Berufstätigkeit werden nach speziellen Regelungen zugelassen.

Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.

Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält sie/er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.

Zuständigkeit

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.

Ansprechpartner

Handwerkskammer Flensburg

Adresse

Hausanschrift

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach 1738

24907 Flensburg

Öffnungszeiten

Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr Fr. 7.30 – 12.30 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 0049461 866-0

Fax: 0049461 866-110

E-Mail: info@hwk-flensburg.de

Version

Technisch erstellt am 21.07.2009

Technisch geändert am 03.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Adresse

Hausanschrift

Deliusstraße 10

24114 Kiel

Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr  

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

Fax: +49 431 530550-99

E-Mail: info@ea-sh.de

De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

Formulare

Gesellenprüfung: Zulassung (Antragsassistent)

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

Version

Technisch erstellt am 28.10.2009

Technisch geändert am 13.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Für die Erstprüfung:

  • Anmeldeformular,
  • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellenprüfung,
  • vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte,
  • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen.

Im Falle der Wiederholungsprüfung außerdem:
Kopie des Berufsausbildungsvertrages beziehungsweise Kopie des Antrags auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

Hinweise (Besonderheiten)

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Gesellenprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Gesellenprüfung berücksichtigt werden können.

Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 13.10.2009

Technisch geändert am 15.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020