Meisterprüfung: Zulassung
Wer eine Meisterprüfung ablegen möchte, muss einen Zulassungsantrag beim Meisterprüfungsausschuss stellen.
Beschreibung
Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, müssen Sie einen Zulassungsantrag beim Meisterprüfungsausschuss stellen.
Zulassungsvoraussetzungen:
- Bestandene Gesellenprüfung
- in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, oder
- in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder
- eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- bestandene Prüfung nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Handwerksordnung (HwO).
Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Auf die Zeit der Berufstätigkeit anzurechnen ist
- der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule
- bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr,
- bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren,
- die Tätigkeit als Selbstständiger, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll,
- eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll.
In Ausnahmefällen und bei Nachweis ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland können Sie von den oben genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreit werden.
Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Zulassungsvoraussetzungen für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe:
Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat kann zugelassen werden.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Ansprechpartner
Handwerkskammer Flensburg
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: ja
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1738
24907 Flensburg
Öffnungszeiten
Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr  
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Formulare
Meisterprüfung: Zulassung (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
Zulassungsantrag der jeweiligen Handwerkskammer mit Nachweis über den Ausbildungsabschluss und gegebenenfalls weitere Berufsunterlagen.
Formulare
Den Zulassungsantrag finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Handwerkskammer.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Zulassungsantrag kann jederzeit gestellt werden. Erst mit der ausgesprochenen Zulassung ist eine Teilnahme an der Meisterprüfung möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Meisterprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein