Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers

    Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige

    Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers eines Gaststättenbetriebs darf die Gatsstätte von bestimmten Personen ohne eigene Erlaubnis weiterbetrieben werden.

    Beschreibung

    Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner/in oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

    Zuständigkeit

    An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

    Ansprechpartner

    II.2 Sachgebiet Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 49

    22962 Siek

    Öffnungszeiten

    Die Verwaltung ist für Sie nach vorheriger Terminvereinbarung geöffnet. Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen online einen Termin. Eine telefonische Terminvereinbarung ist ebenfalls möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Industrie- und Handelskammer-Unterrichtung beziehungsweise Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf,
    • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin.

    Wird die Anzeige (gemäß §14 Gewerbeordnung) persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

    Formulare

    Formloser Antrag.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der/die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

    Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de