Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers eines Gaststättenbetriebs darf die Gatsstätte von bestimmten Personen ohne eigene Erlaubnis weiterbetrieben werden.
Beschreibung
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner/in oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Ansprechpartner
Amt Hüttener Berge - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Amtsverwaltung Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr und nach Vereinbarung Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro) Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro) Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Formulare
Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
Amt Hüttener Berge - Der Amtsdirektor
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Amtsverwaltung Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr und nach Vereinbarung Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro) Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro) Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Industrie- und Handelskammer-Unterrichtung beziehungsweise Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf,
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin.
Wird die Anzeige (gemäß §14 Gewerbeordnung) persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Formulare
Formloser Antrag.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Der/die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.
Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein