Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers eines Gaststättenbetriebs darf die Gatsstätte von bestimmten Personen ohne eigene Erlaubnis weiterbetrieben werden.
Beschreibung
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner/in oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Ansprechpartner
Stadt Pinneberg - Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkhaus P3 - Friedrich-Ebert-Str. 31
Anzahl: k.A. Gebühren: ja - Parkplatz: Parkhaus 45 - Friedrich-Ebert-Str. 3
Anzahl: k.A. Gebühren: ja - Parkplatz: Parkhaus 8 - Friedrich-Ebert-Str. 37
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Friedrich-Ebert-Straße
Linien:- Bus: Linie 285
- Bus: Linie 6663
- Bus: Linie 185
- Bus: Linie 594
- Haltestelle: Bushaltestelle Bismarckstraße
Linien:- Bus: Linie 285
- Bus: Linie 594
- Bus: Linie 185
- Bus: Linie 6663
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Behrends (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2112601
Frau Wüsthoff (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2112602
Frau Y. Rose (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2112600
Herr Kosso (Sachbearbeiter)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2112405
Herr Wiechern (Sachbearbeiter)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2112406
Herr Heidorn (Marktmeister) (Sachbearbeiter)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2111133
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
- Industrie- und Handelskammer-Unterrichtung beziehungsweise Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf,
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin.
Wird die Anzeige (gemäß §14 Gewerbeordnung) persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Hinweise für Pinneberg: Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
Industrie- und Handelskammer-Unterrichtung beziehungsweise Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf, Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin
Formulare
Formloser Antrag.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Pinneberg: Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
§§ 8, 10 Gaststättengesetz (GastG), § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Hinweise für Pinneberg: Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Der/die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.
Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein