Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Beschreibung
Wer erstmals mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Behörde ist zudem jede wesentliche Veränderung anzuzeigen,
- die Art und Umfang der Tätigkeit,
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen betreffen.
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Hinweise für Segeberg: Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.
Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Zuständigkeit
An die kreisfreie Stadt oder den Kreis (Gesundheitsamt).
Ansprechpartner
Kreis Segeberg - Infektionsschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr. Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr. Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4551 951-9833
E-Mail: Infektionsschutz@segeberg.de
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Krankheitserreger: gewerblicher Umgang - Anzeige der Aufnahme/Änderungsanzeige (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss enthalten:
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten,
- Angaben zu den Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde),
- bei erlaubnisfreien Tätigkeiten: Angaben zur Erlaubnisfreiheit.
Formulare
Formloser Antrag
Rechtsgrundlage(n)
DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen
DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l
DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung
DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan
DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan
Fristen
Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die Behörde zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.
Jeder wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Hierüber erteilt die zuständige Stelle Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Metainformation
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