Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Wer erstmals mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.

    Der zuständigen Behörde ist zudem jede wesentliche Veränderung anzuzeigen,

    • die Art und Umfang der Tätigkeit,
    • die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
    • die Entsorgungsmaßnahmen betreffen.

    Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.

    Zuständigkeit

    An die kreisfreie Stadt oder den Kreis (Gesundheitsamt).

    Ansprechpartner

    Kreis Nordfriesland - 2.50 Fachdienst Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Damm 8

    25813 Husum

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Es wird jedoch dringend um Terminabsprache gebeten. ANFAHRTSBESCHREIBUNG Zu Fuss, mit dem Fahrrad Das Gesundheitsamt liegt innenstadtnah in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs. Fußweg von der Innenstadt durch die Straßen Zingel und Damm ca. fünf Minuten. Mit der Bahn: Drei Linien halten in Husum - Hamburg-Altona - Westerland (Sylt) / Westerland (Sylt) - Hamburg-Altona - Bad St. Peter-Ording - Husum - Kiel - Husum Züge kommen in der Regel einmal stündlich in Husum an. Vom Husumer Bahnhof aus über die Fußgängerampel am Bahnhof und weiter auf dem Fußweg Richtung Innenstadt. Das Gesundheitsamt liegt nach 200 Metern auf der linken Seite. Mit dem Bus: Die nächstgelegenen Bu ...

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04841 67-759

    Fax: 04841 67-894415

    E-Mail: gesundheitsamt@nordfriesland.de

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 431 530550-99

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Krankheitserreger: gewerblicher Umgang - Anzeige der Aufnahme/Änderungsanzeige (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss enthalten:

    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten,
    • Angaben zu den Entsorgungsmaßnahmen,
    • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
    • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde),
    • bei erlaubnisfreien Tätigkeiten: Angaben zur Erlaubnisfreiheit.

    Formulare

    Formloser Antrag

    Rechtsgrundlage(n)

    DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen

    DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l

    DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung

    DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan

    DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan

    Fristen

    Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die Behörde zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.

    Jeder wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    Es können Gebühren anfallen. Hierüber erteilt die zuständige Stelle Auskunft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de