Teilnahme an einer Veranstaltung beantragen
Grundsätzlich darf jeder, der zum Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung gehört, an der Veranstaltung teilnehmen.
Beschreibung
Grundsätzlich darf jeder, der zum Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung gehört, nach den für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen an der Veranstaltung teilnehmen.
Der Veranstalter kann aber, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, auch einzelne Aussteller, Anbieter oder Interessenten von der Teilnahme ausschließen. Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung untersagen, wenn davon auszugehen ist, dass er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll.
Ansprechpartner
Amt Mittelangeln - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstags und donnerstags ohne Termin geöffnet. Mo.-Fr. 08:30-12:00 Uhr zusätzlich Di. 15:00-18:00 Uhr
Kontakt
Fax: 04633 9444-27
E-Mail: ordnungsamt@amt-mittelangeln.de
Kontaktperson
Tabea Greffrath
Stichwörter
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Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte): Recht zur Teilnahme (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
Rechtsgrundlage(n)
§ 70 Gewerbeordnung (GewO)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Wochenmärkte, Markt, Marktwesen