Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen

    ätigkeiten mit Krankheitserregern müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern (zum Beispiel in Laboren) können zu einer Quelle von Infektionen und übertragbaren Erkrankungen werden. Daher wird ihnen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

    Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt, wie beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.

    Zum "Arbeiten mit Krankheitserregern" gehören insbesondere:

    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
    • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

    Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Zuverlässigkeit in Bezug auf die beantragten Tätigkeiten sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis durch

    • den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
    • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Gesundheitsamt).

    Ansprechpartner

    Fachdienst Gesundheit - Kreis Ostholstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Holstenstraße 52

    23701 Eutin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4521 788-100

    Fax: +49 4521 788-188

    E-Mail: gesundheitsamt@kreis-oh.de

    Version

    Technisch geändert am 15.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 431 530550-99

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Krankheitserreger: Gewerblicher Umgang - Erlaubnis (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Beglaubigte Kopien der erforderlichen Ausbildungsnachweise,
    • Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
    • Führungszeugnis.

    Formulare

    Formloser Antrag

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird.

    Kosten

    Es können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die in § 45 IfSG festgelegten Ausnahmen wird keine Erlaubnis benötigt.

    Einer Erlaubnis bedarf ebenfalls nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

    Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Zudem muss jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de