Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen
Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person
- Krankheitserreger nach Deutschland einführen,
- aus Deutschland ausführen,
- aufbewahren,
- abgeben oder
- mit ihnen arbeiten wollen.
Als Krankheitserreger gelten
- Viren,
- Bakterien,
- Pilze,
- Parasiten und
- sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern;
Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
- Tierärztinnen und Tierärzte;
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
- Mitarbeitende, die
- unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
- bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständige Behörde. Sie müssen Ihre Tätigkeit dort melden.
zuständige Stelle
Hinweise für Lübeck: Krankheitserreger, Gewerblicher Umgang - Erlaubnis
Gesundheitsamt
Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck
Gesundheitsamt
Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck
Zuständigkeit
Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Gesundheitsamt; Anmeldung gewerblicher Umgang mit Krankheitserregern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: infektionsschutz@luebeck.de
De-Mail: info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de
Stichwörter
Anmeldung, Erreger, Infektion, Krankheitserreger
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr  
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Formulare
Krankheitserreger: Gewerblicher Umgang - Erlaubnis (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
Nachweis eines Studienabschlusses:
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen
Tätigkeitsnachweis:
- Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
- Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Hinweise für Lübeck: Krankheitserreger, Gewerblicher Umgang - Erlaubnis
- Formloser Antrag. Da der Gesetzgeber unterschiedliche Tätigkeiten in § 44 nennt, ist der erforderliche Umfang im Antrag zu benennen, sowie Entsorgungsmaßnahmen,Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Räume und Einrichtungen. Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
- Ein beim zuständigem Ordnungsamt zu beantragendes aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0. (Bei der Beantragung legen Sie bitte dieses Schreiben vor.)
- Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusses eines entsprechenden Hochschulstudiums -(§47(2) Nr.1 IfSG), oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG
- Den Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregen unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist oder einer vergleichbaren zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit –(§47 (2) Nr.2 IfSG)
- Formloser Antrag. Da der Gesetzgeber unterschiedliche Tätigkeiten in § 44 nennt, ist der erforderliche Umfang im Antrag zu benennen, sowie Entsorgungsmaßnahmen,Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Räume und Einrichtungen. Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
- Ein beim zuständigem Ordnungsamt zu beantragendes aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0. (Bei der Beantragung legen Sie bitte dieses Schreiben vor.)
- Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusses eines entsprechenden Hochschulstudiums -(§47(2) Nr.1 IfSG), oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG
- Den Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregen unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist oder einer vergleichbaren zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit -(§47 (2) Nr.2 IfSG)
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Hinweise für Lübeck: Krankheitserreger, Gewerblicher Umgang - Erlaubnis
Die Genehmigung zum gewerlichen Umgang mit Krankheitserregen erhalten Sie auf Antrag beim Gesundheitsamt.
Die Genehmigung zum gewerlichen Umgang mit Krankheitserregen erhalten Sie auf Antrag beim Gesundheitsamt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständige Behörde.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken, oder mit Auflagen verbinden.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.)
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024
Stichwörter
Experimente, Agens, Gesundheitsgefährdung, Erlaubnispflicht, Krankheitserreger, Infektionsschutz, Labore, Arztpraxen, Forschung, Forschungseinrichtungen, Gesundheitsamt, Parasiten, Viren, Bakterien, Pilze