Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung

    Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen

    Wer als eurpoäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden möchte, muss dies bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.

    Beschreibung

    Wer als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes auszuüben (niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).

    Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäische Rechtsanwalt eingetragen ist.

    Zuständigkeit

    An die Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer in Schleswig.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 431 530550-99

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit der europäischen Rechtsanwältin/des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf (möglichst nicht älter als drei Monate),
    • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, entweder über eine in Deutschland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat.

    Bezüglich eventuell weiter vorzulegender Nachweise wenden Sie sich bitte an die angegebene zuständige Stelle.

    Formulare

    Ein Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Nach der Gebührenordnung der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr von 255,00 Euro erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die/Der niedergelassene europäische Rechtsanwältin/Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie/er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" beziehungsweise "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der sie/er im Herkunftsstaat angehört.

    Die/Der niedergelassene europäische Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäische Rechtsanwältin"/"europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de