• Wahlstorf (Landkreis Plön, Schleswig-Holstein)
Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden

Wer als im EU-Ausland beruflich niedergelassene Person in Deutschland vorübergehend steuerberatend tätig werden möchte, muss dies zuvor der Steuerbearterkammer melden.

Beschreibung

Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind Personen befugt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten.

Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist von einer vorherigen schriftlichen Meldung des ausländischen Dienstleisters abhängig, die er gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erstatten hat. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Herkunftsland:

  • Belgien: Steuerberaterkammer Köln,
  • Bulgarien: Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Dänemark: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Estland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Finnland: Steuerberaterkammer Berlin,
  • Frankreich: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
  • Griechenland: Steuerberaterkammer Stuttgart,
  • Island: Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Italien: Steuerberaterkammer München,
  • Irland: Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe,
  • Lettland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Lichtenstein: Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Litauen: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Luxemburg: Steuerberaterkammer Saarland,
  • Malta: Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Niederlande: Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Norwegen: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Österreich: Steuerberaterkammer München,
  • Polen: Steuerberaterkammer Brandenburg,
  • Portugal: Steuerberaterkammer Hessen,
  • Rumänien: Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Schweden: Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Schweiz: Steuerberaterkammer Südbaden,
  • Slowakei: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
  • Slowenien: Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Spanien: Steuerberaterkammer Hessen,
  • Tschechien: Steuerberaterkammer Nürnberg,
  • Ungarn: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
  • Vereinigtes Königreich (UK): Steuerberaterkammer Niedersachsen,
  • Zypern: Steuerberaterkammer Bremen.

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Adresse

Hausanschrift

Deliusstraße 10

24114 Kiel

Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr  

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

Fax: +49 431 530550-99

E-Mail: info@ea-sh.de

De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

Formulare

Steuerberatung (vorübergehend und gelegentlich) durch im EU-Ausland beruflich niedergelassene Personen: Meldebestätigung (Antragsassistent)

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

Version

Technisch erstellt am 28.10.2009

Technisch geändert am 13.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein

Adresse

Postanschrift

Postfach 41 64

24040 Kiel

Hausanschrift

Hopfenstraße 2d

24114 Kiel

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo.-Do.: 09.00 - 15.00 Uhr + Fr.: 09.00 – 13.30 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 5 70 49-0

Fax: +49 431 5 70 49-10

E-Mail: info@stbk-sh.de

Version

Technisch erstellt am 22.12.2009

Technisch geändert am 10.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Die vollständige schriftliche Meldung umfasst die Dokumentation einer Reihe von persönlichen Daten gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Angaben dem Katalog des § 3a Absatz 2 Satz 3 des Steuerberatungsgesetztes (StBerG).

Formulare

Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Hinweise (Besonderheiten)

Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. Unabhängig davon ist die zuständige Steuerberaterkammer über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 07.10.2009

Technisch geändert am 15.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020