Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

    Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden

    Wer als im EU-Ausland beruflich niedergelassene Person in Deutschland vorübergehend steuerberatend tätig werden möchte, muss dies zuvor der Steuerbearterkammer melden.

    Beschreibung

    Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind Personen befugt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten.

    Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist von einer vorherigen schriftlichen Meldung des ausländischen Dienstleisters abhängig, die er gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erstatten hat. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Herkunftsland:

    • Belgien: Steuerberaterkammer Köln,
    • Bulgarien: Steuerberaterkammer Düsseldorf,
    • Dänemark: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
    • Estland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
    • Finnland: Steuerberaterkammer Berlin,
    • Frankreich: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
    • Griechenland: Steuerberaterkammer Stuttgart,
    • Island: Steuerberaterkammer Hamburg,
    • Italien: Steuerberaterkammer München,
    • Irland: Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe,
    • Lettland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
    • Lichtenstein: Steuerberaterkammer Nordbaden,
    • Litauen: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
    • Luxemburg: Steuerberaterkammer Saarland,
    • Malta: Steuerberaterkammer Thüringen,
    • Niederlande: Steuerberaterkammer Düsseldorf,
    • Norwegen: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
    • Österreich: Steuerberaterkammer München,
    • Polen: Steuerberaterkammer Brandenburg,
    • Portugal: Steuerberaterkammer Hessen,
    • Rumänien: Steuerberaterkammer Nordbaden,
    • Schweden: Steuerberaterkammer Hamburg,
    • Schweiz: Steuerberaterkammer Südbaden,
    • Slowakei: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
    • Slowenien: Steuerberaterkammer Thüringen,
    • Spanien: Steuerberaterkammer Hessen,
    • Tschechien: Steuerberaterkammer Nürnberg,
    • Ungarn: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
    • Vereinigtes Königreich (UK): Steuerberaterkammer Niedersachsen,
    • Zypern: Steuerberaterkammer Bremen.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Steuerberatung (vorübergehend und gelegentlich) durch im EU-Ausland beruflich niedergelassene Personen: Meldebestätigung (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfenstraße 2d

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 41 64

    24040 Kiel

    Öffnungszeiten

    Mo.-Do.: 09.00 - 15.00 Uhr + Fr.: 09.00 - 13.30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 431 5 70 49-10

    Telefon Festnetz: +49 431 5 70 49-0

    E-Mail: info@stbk-sh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die vollständige schriftliche Meldung umfasst die Dokumentation einer Reihe von persönlichen Daten gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Angaben dem Katalog des § 3a Absatz 2 Satz 3 des Steuerberatungsgesetztes (StBerG).

    Formulare

    Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. Unabhängig davon ist die zuständige Steuerberaterkammer über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de