Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sach-verständiger nach Bundesbodenschutzgesetz
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für bodenschutzrechtliche Fragestellungen anerkannt werden möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Beschreibung
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten sieht an mehreren Stellen vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich des Bodenschutzes anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Eigenschaften erfüllen:
1. erforderliche Sachkunde nachweisen (Qualifizierte Ausbildung, Praktische Erfahrung, Weiterbildungen)
2. Verfügung über eine gerätetechnische Ausstattung (muss nicht im Eigentum stehen, der Zugriff kann über abgeschlossene Verträge nachgewiesen werden)
3. Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Integrität (Nachweise und Erklärungen über persönliche, wirtschaftliche, organisatorische Unabhängigkeit)
Anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:
1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung
2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch 5. Sanierung
6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser
Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde.
Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht. Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß Gewerbeordnung auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach Gewerbeordnung auch eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz besitzen. Als Sachverständige nach Bundesbodenschutzgesetz werden auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Adresse
Postfachadresse
Postfach 5009
24062 Kiel
Postfachadresse
Postfach 7151
24171 Kiel
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK)
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 43 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Deutsches Haus (Bus Linie 1+4 Richtung Bhf.)
- Haltestelle: Angelburger Strasse (Bus Linie 1+4 Richtung ZOB)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:15 - 17:15 Uhr Dienstag 07:15 - 17:15 Uhr Mittwoch 07:15 - 17:15 Uhr Donnerstag 07:15 - 17:15 Uhr Freitag 07:15 - 15:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bezeichnung des beantragten Sachgebietes
- tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang und Passfoto
- Beschreibung der aktuellen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkte
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" im Original (nicht älter als drei Monate) und/oder Zustimmung, dass eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Sachverständigenangelegenheiten eingeholt wird
- Zeugniskopien
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder eine konkrete Absichtserklärung über den Abschluss in angemessener Höhe
- ein Tätigkeitsnachweis aus den letzten drei Jahren mit einer Objektliste aus der die Art der in dieser Zeit eigenständig bearbeiteten Gutachten und die bearbeiteten Themen und Fragestellungen sowie ggf. zugehörige Ansprechpartner und Referenzpersonen hervorgehen
- in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eigenständig gefertigte Gutachten bzw. Gutachten mit gekennzeichneten Eigenleistungen und zwar fünf je beantragtem Sachgebiet.
- eventuell andere schriftliche Ausarbeitungen, die geeignet sind, die erforderliche Sachkunde nachzuweisen (wiss. Publikationen, Arbeitshilfen o.ä.)
- Nachweis über sachgebietsspezifische Fortbildung in den letzten drei Jahren
Erklärungen darüber,
- dass die Bewerberin oder der Bewerber sich in geordneten Vermogensverhaltnissen befindet;
- ob gegen ihn personlich oder in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft in den letzten 10 Jahren vor der Bewerbung ein Verfahren uber die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung anhangig war;
- ob uber ihr oder sein Vermogen oder das Vermogen einer Gesellschaft, deren Vorstand oder Geschaftsfuhrer sie oder er war, ein Insolvenzverfahren eroffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wurde;
- ob gegen ihr oder ihn ein Ermittlungsverfahren schwebt oder ein solches Verfahren in den letzten funf Jahren geschwebt hat, aber eingestellt wurde
- ob gegen ihr oder ihn von einem deutschen Gericht oder auslandischen Gericht Strafen verhangt wurden (Datum, Grund, Strafmaß);
- ob, wann und bei welcher Stelle sie oder er zu irgendeiner Zeit um die offentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverstandiger nachgesucht hat.
- Sachverstandige, die sich in einem Anstellungs- oder Beamtenverhaltnis befinden, benotigen außer- dem eine Freistellungserklarung des Arbeitgebers oder Dienstherrn
Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Damit Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für den Bereich des Bodenschutzes anerkannt werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie
- über die erforderliche, umfassende Sachkunde,
- über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung und über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit verfügen und
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger erfüllt sind.
Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig.
Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung. Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen. Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch. Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden. Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde. Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen sechs und achtzehn Monate in Anspruch nehmen.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.11.2020
Stichwörter
Altlastenerkundung, Altlastenverdachtsfläche, Stoffeintrag, Sanierungsplan, Bodenveränderungen, Gewässerkontamination, Toxikologische Bewertung, Bodenschutz SG I, Schutzmaßnahme, Spezialtiefbau, Altlastverdächtige Fläche, Sanierung, Schadstoffe, Gefahrenermittlung, Bundes-Bodenschutzgesetz, Bodenuntersuchungen, Altlastensanierung, Gefährdung, Sachverständiger, Schädliche Bodenveränderungen, Anschwemmung, Altdeponien, Standortbezogene Erfassung, Bodenluftsanierung, Grundwassersanierung, Bundesbodenschutzgesetz, Bodenschutz SG II, Sanierungsuntersuchungen, Gefahrenabwehr, Expositionsabschätzung, Schadstoffeintrag, Bodenerosion, Gefährdungsabschätzung, Sickerwasserkonzentration, Altlasten, Ablagerung, Kontaminierung, Ablagerungen, Probennahme, Altlastenverdachtsfälle, Gefahrenbeurteilung