Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern) GenehmigungOnline erledigen

    Vorgesehen zum Löschen - Abfallentsorgung: Abfallbeförderung - Erlaubnis

    Das Sammlen und Befördern gefährlicher Abfälle bedarf einer Erlaubnis.

    Beschreibung

    Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde in dem Bundesland in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat (§ 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). In allen anderen Fällen der Abfallbeförderung ist diese Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 KrWG). Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wird u. a. die Sach- und Fachkunde und die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers bzw. der für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen überprüft.

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind nach Absatz 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. Tätigkeiten im Sinne von § 53 Abs. 1 KrWG unterliegen aber der Anzeigepflicht.

    § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 KrWG sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern (z. B. Handwerker), erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 anzuwenden. Zur Konkretisierung der Anforderungen und der Verfahren hat der Gesetzgeber die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) erlassen.

    Online-Dienst

    Befördern, Sammeln, Handeln und Makeln von Abfällen online anzeigen oder die Erlaubnis dafür online beantragen

    ID: L100012_289788665

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (GOES).

    Ansprechpartner

    GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Havelstraße 7

    24539 Neumünster

    Kontakt

    Fax: +494321 9994-44

    Telefon Festnetz: +494321 9994-0

    E-Mail: info@goes-sh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Detaillierte Informationen, welche Antragsunterlagen bei nationaler beziehungsweise grenzüberschreitender Verbringung notwendig sind, erfahren Sie ebenfalls auf den Internetseiten der GOES.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für einzelne Anzeigen nach § 53 KrWG  ist je nach Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 30,00 und 150,00 Euro bzw. für einzelne Erlaubnisse nach § 54 eine Verwaltungsgebühr von 250,00 bis 5000,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) zu entrichten. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige- und Genehmigungspflichten gelten sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de