Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

    Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.

    Beschreibung

    Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    1. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
    1. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
    1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
    2. nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    3. nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    1. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    2. die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    3. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    4. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
      Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

    Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet  aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

    Online-Dienste

    Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung

    ID: L100012_303088228

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    Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

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    Schweigepflichtentbindung

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    Zuständigkeit

    • An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
    • wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

    Hinweise für Kiel: Zuständigkeit, Hinweise für HS

    Hinweise für die Nutzung der Online Dienste
    Für die Nutzung der Online Dienste müssen Sie sich beim SH Portal mit einer E-Mailadresse und einem Kennwort registrieren. Link zum Portal finden Sie untenstehend. Damit Sie die Anträge nutzen können, müssen Sie zudem Ihre persönlichen Daten (auch Geburtsdatum und Adresse) unter Mein Profil eingeben und speichern.

    Finanzielle Hilfen für Asylbewerber*innen:
    Bei Fragen zu finanziellen Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Amt für Wohnen und Grundsicherung zuständigSie können während der Öffnungszeiten vorsprechen. Ein Termin ist nicht notwendig.

    Aufenthaltsrechtliche Belange
    In Fragen zur Aufenthaltsgenehmigung oder zur Duldung ist der Sachbereich Aufenthalts- und Asylverfahrensangelegenheiten des Stadtamtes (Zuwanderungsabteilung) zuständig. Vorsprachen in der Zuwanderungsabteilung sind nur mit Termin möglich. Sie können Ihren Terminwunsch per Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de senden. Bitte geben Sie in der E-Mail möglichst Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.
    Welche Person für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt, Aufenthalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannplatz 5

    24103 Kiel

    (Neues Rathaus Gebäudeteil D,1. OG, Eingang Ecke Stresemannplatz/Kaistraße)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptbahnhof

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Nutzen Sie für Terminbuchungen in einigen Anliegen gerne die Online-Buchung (siehe verlinkte Hinweise FAQ Immigration Office) Sie erreichen die Zuwanderungsbehörde auch außerhalb der Terminsprechstunden im Service Point. Dieser hat wie folgt geöffnet: Montag, Dienstag und Mittwoch 8.30 - 15 Uhr, Donnerstag 8.30 - 13 Uhr und 14 - 16 Uhr, Freitag 8.30 - 13 Uhr.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Terminwünsche senden Sie bitte per E-Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de.
    Bitte geben Sie in der E-Mail Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.

    Please send your appointment request by e-mail to zuwanderungsabteilung@kiel.de.
    Please state your last name, your first name, your date of birth and the reason of your request.

    Information in English on

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Unterbringung Flüchtlinge, Spätaussiedler

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 2

    24114 Kiel

    Haltestellen

    • Haltestelle: Harmsstraße
      Linie:
      • Bus: 50, 51, 52, 81

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 2

    24114 Kiel

    Haltestellen

    • Haltestelle: Harmsstraße
      Linie:
      • Bus: 50, 51, 52, 81

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

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    Kontaktperson

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    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    finanzielle Hilfe, Asylleistung, Asylhilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de