Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.
Beschreibung
Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
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Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung
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Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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Veränderungsmitteilung
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Zuständigkeit
- An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
- wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)
Hinweise für Kiel: Zuständigkeit, Hinweise für HS
Hinweise für die Nutzung der Online Dienste
Für die Nutzung der Online Dienste müssen Sie sich beim SH Portal mit einer E-Mailadresse und einem Kennwort registrieren. Link zum Portal finden Sie untenstehend. Damit Sie die Anträge nutzen können, müssen Sie zudem Ihre persönlichen Daten (auch Geburtsdatum und Adresse) unter Mein Profil eingeben und speichern.
Finanzielle Hilfen für Asylbewerber*innen:
Bei Fragen zu finanziellen Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Amt für Wohnen und Grundsicherung zuständig. Sie können während der Öffnungszeiten vorsprechen. Ein Termin ist nicht notwendig.
Aufenthaltsrechtliche Belange
In Fragen zur Aufenthaltsgenehmigung oder zur Duldung ist der Sachbereich Aufenthalts- und Asylverfahrensangelegenheiten des Stadtamtes (Zuwanderungsabteilung) zuständig. Vorsprachen in der Zuwanderungsabteilung sind nur mit Termin möglich. Sie können Ihren Terminwunsch per Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de senden. Bitte geben Sie in der E-Mail möglichst Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.
Welche Person für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt, Aufenthalt
Adresse
Hausanschrift
Stresemannplatz 5
24103 Kiel
(Neues Rathaus Gebäudeteil D,1. OG, Eingang Ecke Stresemannplatz/Kaistraße)
Haltestellen
- Haltestelle: Hauptbahnhof
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Nutzen Sie für Terminbuchungen in einigen Anliegen gerne die Online-Buchung (siehe verlinkte Hinweise FAQ Immigration Office) Sie erreichen die Zuwanderungsbehörde auch außerhalb der Terminsprechstunden im Service Point. Dieser hat wie folgt geöffnet: Montag, Dienstag und Mittwoch 8.30 - 15 Uhr, Donnerstag 8.30 - 13 Uhr und 14 - 16 Uhr, Freitag 8.30 - 13 Uhr.
Kontakt
Fax: +49 431 901-62189
E-Mail: zuwanderung@kiel.de
Kontaktperson
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Telefon Festnetz: 0431 901-4234
Fax: 0431 901-62079
0431-901-4256 Buchstabe Apl-Alr, Alt-Alz, N, O, Ö/Oe, San-Saz (Nachname)
0431-901-4227 Buchstabe Als, G (Nachname)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 431 901-4280
Telefon Festnetz: +49 431 901-4283
Telefon Festnetz: +49 431 901-2164
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E-Mail: zuwanderung@kiel.de
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Internet
Weitere Informationen
Terminwünsche senden Sie bitte per E-Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de.
Bitte geben Sie in der E-Mail Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.
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Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Unterbringung Flüchtlinge, Spätaussiedler
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Harmsstraße
Linie:- Bus: 50, 51, 52, 81
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Nutzungsgebühren A-Ak; Ta-To; U
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Telefon Festnetz: +49 431 901-2396
Fax: +49 431 901-63338
E-Mail: Unterbringung-Asyl@kiel.de
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Telefon Festnetz: +49 431 901-4651
Fax: +49 431 901-63338
E-Mail: Unterbringung-Asyl@kiel.de
Nutzungsgebühren Alp-Az; N
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 431 901-3664
Fax: +49 431 901-63338
E-Mail: Unterbringung-Asyl@kiel.de
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Fax: +49 431 901-63338
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Fax: +49 431 901-63338
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E-Mail: Unterbringung-Asyl@kiel.de
Nutzungsgebühren D; E, L; Tp-Tz
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Telefon Festnetz: +49 431 901-4601
Fax: +49 431 901-63338
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Nutzungsgebühren H; Y; Z
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Fax: +49 431 901-63338
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E-Mail: Unterbringung-Asyl@kiel.de
Nutzungsgebühren I; M
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Telefon Festnetz: +49 431 901-2378
Fax: +49 431 901-63338
E-Mail: Unterbringung-Asyl@kiel.de
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Telefon Festnetz: +49 431 901-3894
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E-Mail: Unterbringung-Asyl@kiel.de
Nutzungsgebühren O; S
Hausanschrift
Fax: +49 431 901-63338
Telefon Festnetz: +49 431 901-3325
E-Mail: Unterbringung-Asyl@kiel.de
Internet
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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- Haltestelle: Harmsstraße
Linie:- Bus: 50, 51, 52, 81
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Aa-Alg
Fragen zur Eingliederungshilfe und Pflege
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Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Alh-Alr; O
Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Als, H-I
Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Alt-Cg
Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Ch-Gi, Sa-Sak
Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Gj-Gz, Kov-Nam, ohne Moha
Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt J-Kou
Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Moha, Nan-Nz, P,Q,R
Asylbewerberleistungen für den Lebensunterhalt Sal-Z
Internet
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3 ff. Asylbewerberleistungsgesetz
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
finanzielle Hilfe, Asylleistung, Asylhilfe