Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltssatzes abzüglich Kindergeld und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten.
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld):
- Für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
- Für Kinder von 12 bis einschließlich 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
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Unterhaltsvorschuss beantragen
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Zuständigkeit
An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.
Hinweise für Ostholstein: Spezialisierung
Zuständigkeiten Mitarbeiter:innen Unterhaltsvorschusskasse Kreis Ostholstein
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen
Frau Bönig (I/J, K, N, P, Q, U, Y, Z)
Frau Haase (O)
Frau John (A, E, H, L, Sch)
Frau Neller (St, X)
Frau Pahlke (F)
Frau Sorge (C, D, G, S, V, W)
Frau Zimmermann (B, M, R, T)
Heranziehung von Unterhaltsvorschussleistungen
Frau Becker (A, B)
Frau Haase (E, O, P, Sch, U)
Frau Hartstock (K, Q, V, Y)
Frau Kulbe-Nguyen (C, G, N)
Frau Meß (S, St, W, X)
Frau Neller (D, H)
Frau Pahlke (F, M, Z)
Frau Schumacher (I/J, L, R, T)
Hinweise für Lensahn: Spezialisierung
Zuständigkeiten Mitarbeiter:innen Unterhaltsvorschusskasse Kreis Ostholstein
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen
Frau Bönig (I/J, K, N, P, Q, U, Y, Z)
Frau Haase (O)
Frau John (A, E, H, L, Sch)
Frau Neller (St, X)
Frau Pahlke (F)
Frau Sorge (C, D, G, S, V, W)
Frau Zimmermann (B, M, R, T)
Heranziehung von Unterhaltsvorschussleistungen
Frau Becker (A, B)
Frau Haase (E, O, P, Sch, U)
Frau Hartstock (K, Q, V, Y)
Frau Kulbe-Nguyen (C, G, N)
Frau Meß (S, St, W, X)
Frau Neller (D, H)
Frau Pahlke (F, M, Z)
Frau Schumacher (I/J, L, R, T)
Ansprechpartner
Fachdienst Jugend und Betreuung - Kreis Ostholstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Service-Zeiten Montag, Dienstag und Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Ausnahmen: Die Unterhaltsvorschusskasse und der Bereich Beistandschaft sowie Fachdienst Kindertagesbetreuung, Schule, Sport und   sind am Mittwoch ganztägig geschlossen .
Kontakt
Kontaktperson
Frau Goldschmidt (Unterhaltsvorschusskasse -Fachgebietsleitung-)
Hausanschrift
E-Mail: k.goldschmidt@kreis-oh.de
Fax: +49 4521 788-96437
Telefon Festnetz: +49 4521 788-437
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Fristen
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 19.06.2023
Stichwörter
Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Kinder, Unterhalt, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussstelle
Metainformation
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