Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung

    Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

    Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

    Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

    • Personenbedingten
    • Betriebsbedingten
    • Verhaltensbedingten  

    Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
     

    Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

    • ordentlichen Kündigungen,
    • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
    • Änderungskündigungen.


    Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

    • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
    • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

    Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

    • Art und Schwere der Behinderung,
    • Alter,
    • persönliche Verhältnisse
    • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
    • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

    Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

    Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

    Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

    Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.

    Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

    • selbst kündigt,
    • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
    • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
    • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
    • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder

    das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
     

    Online-Dienst

    Online-Antrag auf Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen

    ID: L100012_282766382

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    Version

    Technisch erstellt am 27.01.2023 (von: Henschen, Stefan)

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Koch, Bettina)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste, Fürsorgestelle nach dem Schwerbehindertenrecht

    Aktuelles

    Für schwerbehinderte Menschen, die ihren Arbeitsplatz in einem Betrieb im Bereich der Landeshauptstadt Kiel haben sowie für deren Arbeitgeber*innen ist die Fürsorgestelle nach dem Schwerbehindertenrecht die Ansprechpartnerin in den Bereichen Prävention & Begleitende Hilfe im Arbeitsleben und Kündigungsschutz. Sofern Sie einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, eine Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder eine Wertmarke für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an das  Landesamt für Soziale Dienste .

    Adresse

    Hausanschrift

    Stephan-Heinzel-Straße 2

    24116 Kiel

    Wilhelmplatz

    Behindertenparkplatz: Stephan-Heinzel-Straße, zeitlich eingeschränkt
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Wilhelmplatz
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Ladesäule für Elektrofahrzeuge, zeitlich eingeschränkt
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Wilhelmplatz
    Anzahl: 200
    Gebühren: nein

    Wilhelmplatz

    Bus: 14, 15, 31, 34, 91, 740, 741

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 901-3350

    Telefon Festnetz: +49 431 901-3367

    Fax: +49 431 901-743367

    Fax: +49 431 901-743350

    E-Mail: fuersorgestelle@kiel.de

    Weitere Informationen

    Eine telefonische Terminvereinbarung ist zu empfehlen.

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2014 (von: Henschen, Stefan)

    Technisch geändert am 22.03.2023 (von: Henschen, Stefan)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

      Fristen

      Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

      Geltungsdauer: 1 Monat (Bei einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung müssen Sie nach Zugang der Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung innerhalb 1 Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.)

      Bearbeitungsdauer

      2 Wochen (Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, entscheidet das Integrations- oder Inklusionsamt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang. Eine Zustimmung gilt als erteil, wenn innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen wird.)

      1 Monat (Das Integrations- oder Inklusionsamtes soll die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung innerhalb 1 Monats erteilen. Dafür müssen dem Integrations- oder Inklusionsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können.)

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Schleswig-Holstein

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 15.02.2024

      Version

      Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

      Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

      Stichwörter

      Schwerbehindert, Arbeitgeberin, Zustimmung zur Kündigung, Kündigung schwerbehinderter Menschen, SGB, gleichgestellte behinderte Menschen, Arbeitsverhältnis, gleichgestellt, Kündigung, schwerbehindert, Grad der Behinderung, Agentur für Arbeit, Sozialgesetzbuch, Arbeitgeber, Integrationsamt, Inklusionsamt, Sonderkündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht, Gleichstellung, Menschen mit Behinderung

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)