Wohnberechtigungsschein AusstellungOnline erledigen

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen gefördert worden sind.

    Beschreibung

    Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.

    Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

    Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

    Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

    Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:

    • für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
    • für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
    • für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
    • für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
    • für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume

    Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.

    Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.

    Hinweise für Barsbüttel: Wohnberechtigungsschein beantragen

    Allgemeine Informationen

    Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

    Ein Wohnberechtigungsschein bestätigt, dass man über ein geringes Einkommen verfügt und somit berechtigt ist, eine öffentlich geförderte Wohnung (=Sozialwohnung) zu beziehen.

    Im Volksmund ist der Wohnberechtigungsschein auch als "§-8-Schein", "Dringlichkeitsschein" oder aber auch "§-5-Schein" bekannt.

    Was sind öffentlich geförderte Wohnungen?

    Eigentümer von öffentlich geförderten Wohnraum (Sozialwohnungen) werden bei Errichtung durch den Staat finanziell unterstützt. Diese Wohnungen werden zu festgelegten Quadratmeterpreisen vermietet und passen sich das das ortsgebundene Mietniveau an. Das Mietniveau in Barsbüttel liegt auf dem höchstmöglichen Rang. Durch die finanzielle Unterstützung des Staates soll sichergestellt werden, dass weiterhin bezahlbare Wohnungen zur Verfügung stehen.

    Nach welcher Rechtsgrundlage wird der Wohnberechtigungsschein erteilt?

    Der Wohnberechtigungsschein wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz Schleswig-Holstein erteilt.

    Wie lange ist ein Wohnberechtigungsschein gültig?

    Die Gültigkeit eines Wohnberechtigungsscheines beträgt zwei Jahre.

    Gibt es einen Unterschied zum §88d-Schein?

    Neben dem § 8-Schein gibt es den §88d-Schein in Schleswig-Holstein. Dieser hat seine Gültigkeit jedoch nur in Schleswig-Holstein, da die Mittel für die Wohnraumförderung vom Land Schleswig-Holstein stammen. Bei diesem Wohnberechtigungsschein darf die Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 3,4 der Durchführungsverordnung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes um bis zu 40 % überschritten werden.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Jeder Fall ist individuell und bedarf einer individuellen Prüfung.

    Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der persönlichen Situation ab.

    Einige Unterlagen könnten beispielshaft sein:

    • Personalausweis beziehungsweise Reisepass (bei AusländerInnen mit Aufenthaltsnachweis von mindestens 1 Jahr)
    • Geburtsurkunde
    • Heiratsurkunde
    • Gehaltsabrechnungen (auch Nebenberufe) der letzten 12 Monate oder
    • Verdienstbescheinigung
    • Nachweise über sonstige Einnahmen der letzten 12 Monate (zum Beispiel Zinseinnahmen)
    • Schwerbehindertenausweis
    • Mutterpass
    • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
    • Studienbescheinigung
    • Schulbescheinigung ab 15 Jahren
    • Bescheid über Sozialleistung (Grundsicherung, Hartz IV,)
    • Nachweise über zu zahlenden oder erhaltenen Unterhalt
    • Ausbildungsvertrag
    • Nachweis über Pflegebedürftigkeit
    • Rentenbescheid (auch Zusatz- und Versorgungsrenten)
    • Nachweis über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
    • Nachweis über Grundvermögen

    Wie wird mein Einkommen ermittelt?

    Die Berechnungsgrundlage stellt das gesamte Bruttoeinkommen des Wohnungssuchenden (und aller zum Haushalt rechnenden Personen) dar.

    Von dem Bruttoeinkommen können Frei- und Abzugsbeträge abgesetzt werden, wie beispielsweise:

    • Erhöhte Werbungskosten (auf Nachweis)
    • Pauschale Abzugsbeträge von je 10%, soweit vom Einkommen Steuern und/oder Pflichtbeiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung gezahlt werden
    • Freibeträge für jedes Kind nach dem Einkommenssteuergesetz jährlich in Höhe von 1.000,00 Euro
    • Schwerbehinderung

    Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

    Nach § 8 (2) Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz beträgt die Einkommensgrenze

    für einen Einpersonenhaushalt 14.400 Euro,

    für einen Zweipersonenhaushalt 21.600 Euro,

    zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 Euro.

    Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 600 Euro.

    Wo kann ich einen Wohnberechtigungsschein beantragen?

    Den Wohnberechtigungsschein können Sie bei der Behörde, in welcher Sie gemeldet sind, beantragen. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein hat in ganz Schleswig-Holstein seine Gültigkeit.

    Sollten Sie außerhalb Ihres Meldeortes in eine Sozialwohnung ziehen, so können Sie diesen auch bei dieser Behörde, unter Vorlage eines gezielten Wohnungsangebotes, den Wohnberechtigungsschein erhalten. Dies entspricht einem "gezielten Wohnberechtigungsschein" und hat lediglich die Gültigkeit für diese eine Wohnung.

    Bei wem erhalte ich einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines?

    Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erhalten Sie im Rathaus der Gemeinde Barsbüttel.



    Online-Dienst

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    ID: L100012_279957256

    Beschreibung

    Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden.

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    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).

    Ansprechpartner

    Für Barsbüttel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
      (ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis),
    • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
    • gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
    • gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
    • gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).

                NICHT ABSCHLIESSEND!!

    Formulare

    Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    • Keine Beantragungsfristen.
    • Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de