Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen
Bestimmte Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.
Beschreibung
Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 62 Abs.1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.
Ein Bauvorhaben kann nur genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs.2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfüllt sind.
Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben bei denen eine gefahrträchtigte Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht oder bei denen die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO überleitet, ausgenommen.
Hinweise für Rendsburg-Eckernförde: Genehmigungsfreistellung
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zur Bearbeitung jeweils Gemeinden zugewiesen.
Eine Zuständigkeitsliste über die 168 Gemeinden finden Sie hier.
Zuständigkeit
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).
Ansprechpartner
Stadt Rendsburg - Fachdienst Bauaufsicht
Adresse
Postfachadresse
Postfach 107
24757 Rendsburg
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 08:00 - 12:00 Uhr (ohne Termin) Di 08:00 - 12:00 Uhr (ohne Termin) 14:00 - 16:00 Uhr (mit Termin) Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 Uhr (ohne Termin) 14:00 - 18:00 Uhr (mit Termin) Fr. 08:00 - 12:00 Uhr (ohne Termin)
Kontakt
Kontaktperson
Frau Frederike Dethlefsen
Hausanschrift
Fax: +49 4331 206-3009
Telefon Festnetz: +49 4331 206-3526
E-Mail: bauaufsicht@rendsburg.de
Frau Ute Goßmann
Hausanschrift
Fax: +49 4331 206-3009
Telefon Festnetz: +49 4331 206-3511
E-Mail: bauaufsicht@rendsburg.de
Frau Kirsten Stollberg
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4331 206-3523
Fax: +49 4331 206-3009
E-Mail: bauaufsicht@rendsburg.de
Herr Maximilian Waller
Hausanschrift
Fax: +49 4331 206-3009
Telefon Festnetz: +49 4331 206-3524
E-Mail: bauaufsicht@rendsburg.de
Frau Sonja Wilkens (Baukontrolleurin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4331 206-3525
Fax: +49 4331 206-3009
E-Mail: bauaufsicht@rendsburg.de
Internet
Formulare
Bauantrag/Bauanzeige im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat
Adresse
Postfachadresse
Postfach 905
24758 Rendsburg
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail. Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Mi. 7:15-12:00 Uhr Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Fr. 8:00-12:00 Uhr Abweichende Öffnungszeiten gelten für: Zuwanderung Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 8:00-12:00 Uhr Fr. geschlossen Aufzug vorhanden: ja
Kontakt
Kontaktperson
Frau Beate Bednarski
Frau Renate Bednarski-Wolf
Herr Dirk Clasen
Herr Hans-Georg Götz
Frau Britta Heitmann
Herr André Mundt
Internet
Stadt Rendsburg - Die Bürgermeisterin
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 107
24757 Rendsburg
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin und 14:00 - 16:00 Uhr - mit Termin Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin und 14:00 - 18:00 Uhr - mit Termin Freitag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin
Kontakt
Internet
Formulare
Bauantrag/Bauanzeige im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Durchführen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBO erklärt hat.
Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Baufreistellungsverfahren