Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

    Informationen zum Bauantrag, zur Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung und zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

    Beschreibung

    Baugenehmigung:
    Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit diese im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
    Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden. Das vereinfachte Verfahren stellt das Regelverfahren dar. Liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht vor, z. B. im Falle von Sonderbauten i. S. des § 2 Absatz 4 LBO oder wenn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht umfassend bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 2 LBO ist, bedarf es eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 LBO. Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 

    Teilbaugenehmigung:
    Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile. Der Antrag auf Teilbaugenehmigung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

    Vorbescheid:
    Vor Einreichung des Bauantrags kann der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid erteilt werden (§ 75 LBO). Der Antrag auf Vorbescheid ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

    Genehmigungsfreistellung:
    Nach § 62 LBO genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen bedürfen keiner Baugenehmigung ("Bauen ohne Baugenehmigung"). Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde - bzw. sofern die untere Bauaufsichtsbehörde ein gesondertes elektronisches Verfahren (sogenanntes virtuelles Bauamt) anbietet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde - einzureichen.

    Beseitigung von Anlagen:
    Die Beseitigung von in § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. .

    Hinweise für Kiel: Bauvorlagen und Hinweise Servicecenter

    Bei allen Verfahren haben Sie als Grundstückseigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r vor Beginn von Erdarbeiten das Grundstück auf mögliche Kampfmittel erkunden zu lassen, da sie in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden können.

    Bitte informieren Sie sich zum Kampfmittelräumdienst rechtzeitig hier:

    Kampfmittelräumdienst

    Kontakt:

    Landeskriminalamt Schleswig-Holstein

    Kampfmittelräumdienst
    Lärchenweg 17
    24242 Felde
    e-mail: kampfmittelraeumdienst@mzb.landsh.de
    Telefon: 04340 4049-3
    Fax: 04340 4049-414

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Untere Bauaufsichtsbehörde

    • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
    • der Gemeinden (wenn die  Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Untere Bauaufsichtsbehörde

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1152

    24099 Kiel

    Hausanschrift

    Fleethörn 9

    24103 Kiel

    Rathaus

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
      Anzahl: 6  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
      Anzahl: 100  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Holstenbrücke, Rathaus/Opernhaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie erreichen uns: per Telefon 0431 901 - 2660 Di. 8:30 - 12:30 Uhr und per E-Mail bauaufsicht@kiel.de Anfragen zu Bauvorhaben, Bauberatung und ähnliches können aktuell am einfachsten per Email bearbeitet werden. Senden Sie uns dazu Ihr Anliegen mit Nennung der Adresse des Baugrundstückes und mit Ihren Kontaktdaten.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 901-2660(Sprechzeiten: Di. 8.30 - 12.30 Uhr, weitere Termine nur nach vorheriger Absprache)

    Fax: +49431 901-742660

    E-Mail: bauaufsicht@kiel.de

    Internet

    Formulare

    Abbruch von Anlagen
    Verfahrensfreie Wände, Einfriedungen (Zäune) und Sichtschutzzäune
    Bauvoranfrage - Antrag auf Vorbescheid
    Barrierefreiheit/barrierefreies Bauen
    Vollständiger Bauantrag
    Bauberatung
    Verfahrensfreie Nebenanlagen
    Verfahrensfreie Bauvorhaben
    Verfahrensfreie Garagen und Carports

    Stichwörter

    Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baugenehmigung, Baugenehmigungsbehörde, Bauordnungsamt, Baurecht

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.

    Hinweise für Kiel: Bauvorlagen und Hinweise Servicecenter

    • Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Bau- und Betriebsbeschreibung
    • Standsicherheitsnachweis
    • ggf. Nachweise über Brand-, Wärme-, Schallschutz

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. Die Genehmigungsfreistellung gilt ebenfalls drei Jahre, kann aber nicht verlängert werden.

    Kosten

    Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 61 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Bauvorhaben für Gewächshäuser,
    • Gartenlauben,
    • Brunnen,
    • Schwimmbecken,
    • vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
    • Fahrradabstellanlagen.

    Bei diesen handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.

    Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO zu unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Bauberatung, Bauantrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de