Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.
Beschreibung
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn
- für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
Online-Dienst
AFM: AwSV Anzeige Heizölverbraucheranlagen
Beschreibung
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Zuständigkeit
Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen
An die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder eine wesentliche Änderung gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.
An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung bei Anlagen >10m³.
An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
Die Unteren Wasserbehörden werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Mängelbeseitigungen und Nachprüfungen auf
An die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder eine wesentliche Änderung gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.
An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung bei Anlagen >10m³.
An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
Die Unteren Wasserbehörden werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Mängelbeseitigungen und Nachprüfungen auf
Ansprechpartner
Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz; Untere Wasserbehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Verwaltungszentrum Mühlentor
Gebühren: ja
Bushaltestelle Verwaltungszentrum Mühlentor
Bus: Linie 2, 7, 16
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 -16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin. 
Kontakt
E-Mail: wasserbehoerde@luebeck.de
Internet
Formulare
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV - Betreiberangaben
Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Erläuterung
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlage) nach Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV
Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl nach § 40 AwSV
Anzeige Betreiberwechsel von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV Formular A
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Stichwörter
ableiten, Absenkung Grundwasser, Abwasser, Abwasserbehandlung, Abwasserbehandlungsanlange, Abwasserbeseitigung, Bodenbeschaffenheit, Bohrungen, Brunnen, einleiten, entnehmen, Entsorgungsbetriebe Lübeck, Erdaufschlüsse, Erdbohrungen, Fluss, Flüsse, Flussläufe, Gartenbrunnen, Gewässer, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gewässernutzung, Gewässerschutz, Gewässerverunreinigung, Gewässerverunreinigung, Wassergefährdung, Grundwasser, Grundwasserabsenkung, Grundwasserentnahme, Grundwasserschutz, Grundwasseruntersuchungen, Heizöltanks, Hochwasser, Hochwasserschutz, Hochwasserwarnung, Kanalisation, Kläranlage, Kleinkläranlagen, Küstengewässer, Lagerung wassergefärdender Stoffe, Landeswassergesetz, Oberflächengewässer, Rahmenrichtlinien, Regenwasser, Richtlinien für Gewässer, Schaden, Schutz vor Hochwasser, See, Sicherung Grundwasser, Tankstellen, Teich, Ufer, untere Wasserbehörde, Verunreinigung, Wasserbehörde, Wasserentnahme, wassergefärdende Stoffe, Wasserhaushalt, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutz, Wasserspiegel, Wasserverunreinigung, Wasserwirtschaft, wasssergefährdende Stoffe
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Voraussetzungen
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§§ 13, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 5b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§§ 13, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 5b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
- Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
- Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Fristen
Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.
Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen
Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.
Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
Gebühr ab 25.0 EUR bis 1000.0 EUR
Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen
Kosten für eventuelle Mängelbeseitigungen oder Anpassungsmaßnahmen
Kosten für eventuelle Mängelbeseitigungen oder Anpassungsmaßnahmen
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen
Weiterführende Informationen zum Umgang mit Heizöl finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
Weiterführende Informationen zum Umgang mit Heizöl finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein am 05.07.2023
Stichwörter
Anzeigepflicht, Wassergefährdende Stoffe, Anzeige, Anlagensicherheit, wassergefährdend, Stoffe, Gefährdungsstufe, ändern, Anlage, Errichten, Umgang, wesentliche Änderung, Prüfpflichtige Anlage, AwSV, Wasserbehörde