Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

    Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

    Beschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
    • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

    Online-Dienst

    AFM: AwSV Anzeige Heizölverbraucheranlagen

    ID: L100012_286389546

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

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    Version

    Technisch erstellt am 23.05.2023 (von: Krause, Marcel-Felix)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen


    An die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  oder eine wesentliche Änderung gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.

    An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung bei Anlagen  >10m³.

    An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
    Die Unteren Wasserbehörden werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Mängelbeseitigungen und Nachprüfungen auf


    An die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  oder eine wesentliche Änderung gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.

    An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung bei Anlagen  >10m³.

    An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
    Die Unteren Wasserbehörden werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Mängelbeseitigungen und Nachprüfungen auf

    Ansprechpartner

    Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz; Untere Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Kronsforder Allee 2-6

    23560 Lübeck

    Parkplatz: Verwaltungszentrum Mühlentor
    Gebühren: ja

    Bushaltestelle Verwaltungszentrum Mühlentor

    Bus: Linie 2, 7, 16

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 -16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin. 

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV - Betreiberangaben
    Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Erläuterung
    Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlage) nach Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV
    Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl nach § 40 AwSV
    Anzeige Betreiberwechsel von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV
    Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV Formular A
    Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Stichwörter

    ableiten, Absenkung Grundwasser, Abwasser, Abwasserbehandlung, Abwasserbehandlungsanlange, Abwasserbeseitigung, Bodenbeschaffenheit, Bohrungen, Brunnen, einleiten, entnehmen, Entsorgungsbetriebe Lübeck, Erdaufschlüsse, Erdbohrungen, Fluss, Flüsse, Flussläufe, Gartenbrunnen, Gewässer, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gewässernutzung, Gewässerschutz, Gewässerverunreinigung, Gewässerverunreinigung, Wassergefährdung, Grundwasser, Grundwasserabsenkung, Grundwasserentnahme, Grundwasserschutz, Grundwasseruntersuchungen, Heizöltanks, Hochwasser, Hochwasserschutz, Hochwasserwarnung, Kanalisation, Kläranlage, Kleinkläranlagen, Küstengewässer, Lagerung wassergefärdender Stoffe, Landeswassergesetz, Oberflächengewässer, Rahmenrichtlinien, Regenwasser, Richtlinien für Gewässer, Schaden, Schutz vor Hochwasser, See, Sicherung Grundwasser, Tankstellen, Teich, Ufer, untere Wasserbehörde, Verunreinigung, Wasserbehörde, Wasserentnahme, wassergefärdende Stoffe, Wasserhaushalt, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutz, Wasserspiegel, Wasserverunreinigung, Wasserwirtschaft, wasssergefährdende Stoffe

    Version

    Technisch erstellt am 17.04.2018 (von: Deringer, Angelika)

    Technisch geändert am 14.10.2024 (von: Wigger, Franca)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen


    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
     

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
    §§ 13, 62 Abs. 1,  63 Abs. 1 Nr. 5b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).


    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
     

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
    §§ 13, 62 Abs. 1,  63 Abs. 1 Nr. 5b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

    • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
    • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
    • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

    Fristen

    Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

    Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen

    Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.

    Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 25.0 EUR bis 1000.0 EUR

    Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen


    Kosten für eventuelle Mängelbeseitigungen oder Anpassungsmaßnahmen
     


    Kosten für eventuelle Mängelbeseitigungen oder Anpassungsmaßnahmen
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lübeck: Heizölanlagen

    Weiterführende Informationen zum Umgang mit Heizöl finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

    Weiterführende Informationen zum Umgang mit Heizöl finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein am 05.07.2023

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Anzeigepflicht, Wassergefährdende Stoffe, Anzeige, Anlagensicherheit, wassergefährdend, Stoffe, Gefährdungsstufe, ändern, Anlage, Errichten, Umgang, wesentliche Änderung, Prüfpflichtige Anlage, AwSV, Wasserbehörde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)