Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kirchenaustritt

    Der Kirchenaustritt muss vor dem Standesamt erklärt werden.

    Beschreibung

    Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.

    Hinweise für Glinde: Kirchenaustritt

    Für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist es erforderlich, dass Sie persönlich im Standesamt vorsprechen. Vereinbaren Sie für hierfür bitte einen Termin: Termin vereinbaren

    Eine Ausnahme hiervon kann nur im Fall einer Bettlägerigkeit bzw. schwerer körperlicher Behinderung gemacht werden. In so einem Fall kann mit uns ein Termin für einen Hausbesuch vereinbart werden. Falls dies auf Sie zutreffen sollte nehmen Sie bitte telefonisch (040 / 727 50 567) oder per E-Mail an standesamt@reinbek.de Kontakt mit uns auf.

    Für die Erklärung zum Kirchenaustritt ist lediglich der Personalausweis vorzulegen. Weitere Papiere wie Heirats-, Geburts- oder Taufurkunde benötigen wir nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Kirchenaustritt eines unter 14-jährigen Kindes. Hier ist der Nachweis der Sorge für das Kind erforderlich, in Form einer Geburtsurkunde mit ggf. Sorgeerklärung oder einer Eheurkunde. Der Kirchenaustritt des unter 14-jährigen Kindes muss dann in jedem Fall von allen Sorgeberechtigten persönlich erklärt werden. Bei Kindern ab 12 Jahren ist zusätzlich auch das persönliche Erscheinen des Kindes erforderlich.

    Der Kirchenaustritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem der Kirchenaustritt erklärt wird. Von der Kirchensteuer sind Sie zum jeweils 1. des nächsten Monats befreit. Nach Ihrem Austritt leiten wir Ihre Erklärung an die Kirchenbehörden und Meldeämter weiter, von wo aus die weiteren Mitteilungen zur Bundeszentrale für Steuern erfolgen. Für den Kirchenaustritt entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro.

    Als Alternative zur persönlichen Austrittserklärung beim Standesamt gibt es im Bedarfsfall die Möglichkeit einer schriftlichen Kirchenaustrittserklärung. Diese ist nur rechtskonform, wenn sie öffentlich beglaubigt ist. Hierfür können Sie die Erklärung vor einem Notar Ihrer Wahl abgeben. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass der vor einem Notar erklärte Kirchenaustritt erst mit Entgegennahme durch das zuständige Wohnsitz-Standesamt wirksam wird.

    Online-Dienst

    Kircheneintritt oder Kirchenaustrittt

    ID: L100012_277549728

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.

    Ansprechpartner

    Stadt Reinbek - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 5-7

    21465 Reinbek

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 040 72750-567

    Fax: 040 72750-330

    E-Mail: standesamt@reinbek.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,

    Voraussetzungen

    Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

    Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

    Kosten

    Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein am 14.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Stichwörter

    Kirche austreten, Kirchenaustritt, katholisch, Konfession, Kirche Austritt, christlich, evangelisch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de