Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kirchenaustritt

    Der Kirchenaustritt muss vor dem Standesamt erklärt werden.

    Beschreibung

    Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.

    Online-Dienst

    Kircheneintritt oder Kirchenaustrittt online erklären

    ID: L100012_281696203

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.

    Ansprechpartner

    Amt Schafflund - Der Amtsvorsteher

    Adresse

    Hausanschrift

    Tannenweg 1

    24980 Schafflund

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Di. 08:30 - 12:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04639 700(Zentrale)

    Fax: 04639 70-30

    E-Mail: info@amt-schafflund.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Bargeldlose Zahlung, SEPA-Überweisung, Überweisung, SEPA-Lastschrift

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt Schafflund - Der Amtsvorsteher - Fachbereich Zentrale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Tannenweg 1

    24980 Schafflund

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Di. 08:30 - 12:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,

    Voraussetzungen

    Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

    Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

    Kosten

    Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein am 14.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Konfession, Kirchenaustritt, evangelisch, Kirche Austritt, Kirche austreten, katholisch, christlich

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de