Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kirchenaustritt

    Der Kirchenaustritt muss vor dem Standesamt erklärt werden.

    Beschreibung

    Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.

    Hinweise für Kronshagen: Kirchenaustritt

    Für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist es erforderlich, dass Sie persönlich im Standesamt vorsprechen. Vereinbaren Sie hierfür bitte telefonisch einen Termin. Eine Online-Terminvereinbarung ist für das Standesamt nicht vorgesehen.

    Online-Dienst

    Kirchenaustritt online erklären

    ID: L100012_289947761

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 7

    24119 Kronshagen

    Parkplätze

    • Parkplatz: hinter dem Rathaus für die Dauer von 2 Stunden
      Anzahl: 12  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem Rathaus für die Dauer des Behördengangs
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Rathaus für die Dauer von 30 Min.
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Rathaus Kronshagen" der Kieler Verkehrsgesellschaft
      Linie:
      • Bus: Linien 6, 34, 71/72 und 100

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0431 5866-218

    Telefon Festnetz: 0431 5866-219

    Fax: 0431 5866-200

    Telefon Festnetz: 0431 5866-220

    E-Mail: standesamt@kronshagen.de

    Internet

    Stichwörter

    Anmeldung der Eheschließung, Ausdruck Eheregisters, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, beglaubigter Ausdruck Geburtsregister, Ehe, Ehefähigkeitszeugnisse, Eheregister, Eheregisterabschrift, Eheschließung, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Geburt, Geburten, Geburtsanmeldung, Geburtsbeurkundung, Geburtsregister, Geburtsurkunde, Geburtsurkunden, Lebenspartnerschaft, Sterbeeintrag, Sterbefall, Sterberegister, Sterbeurkunde, Urkunden

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,

    Voraussetzungen

    Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

    Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

    Kosten

    Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein am 14.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Stichwörter

    Kirche austreten, Kirchenaustritt, katholisch, Konfession, Kirche Austritt, christlich, evangelisch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de