Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

    • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
    • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

    An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

    Online-Dienst

    Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    ID: L100012_287260700

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    • zuständige Baubehörde des Landes

    Zuständigkeit

    Untere Bauaufsichtsbehörde

    • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
    • der Gemeinden (wenn die  Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

    Ansprechpartner

    Stadt Geesthacht

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    21502 Geesthacht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04152 13-0

    Fax: 04152 13-266

    E-Mail: info@geesthacht.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst 330 Bauordnung und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 2

    23909 Ratzeburg

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04541 888-504

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst 330-Fachgebiet Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 2

    23909 Ratzeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04541 888-504

    E-Mail: bauordnung@kreis-rz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 21.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Geesthacht (Rathaus)

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    21502 Geesthacht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Rathaus Montag Nach Terminvereinbarung Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr Mittwoch Nach Terminvereinbarung Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.30 Uhr Freitag Nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 4152 13396

    Telefon Festnetz: +49 4152 130(Zentrale)

    E-Mail: info@geesthacht.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
    • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
      • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
      • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
      • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
    • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
    • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

      Formulare

      • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
      • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
      • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
      • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

      Voraussetzungen

      • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
      • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
        • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
        • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
      • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
      • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

      Verfahrensablauf

      • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
      • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
      • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

      Fristen

      • keine

      Bearbeitungsdauer

      • keine Angabe

      Kosten

      Hinweise für Herzogtum Lauenburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung

      Pro Wohneinheit wird eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro erhoben.

      Pro Wohneinheit wird eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro erhoben.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Hinweise für Herzogtum Lauenburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung

      Hier finden Sie alle Informationen:

      Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz

      Gültigkeitsgebiet

      Schleswig-Holstein

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.03.2023

      Version

      Technisch geändert am 01.10.2024

      Stichwörter

      Wohnungseigentum, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht, Eigentumswohnung, Teileigentum, Sondereigentum, Aufteilung Wohnhaus

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de

      Metainformation