Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes

    Nebenwohnung abmelden

    Beschreibung

    Wenn Sie aus eine Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

    Zuständigkeit

    Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

    Ansprechpartner

    Stadt Rendsburg - Fachdienst Bürgerbüro und Standesamt - Bürgerbüro

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 107

    24757 Rendsburg

    Hausanschrift

    Am Gymnasium 4

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin und 14:00 - 16:00 Uhr - mit Termin Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin und 14:00 - 18:00 Uhr - mit Termin Freitag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin

    Kontakt

    Fax: +49 4331 206-270

    Telefon Festnetz: +49 4331 206-0

    E-Mail: info@rendsburg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Rendsburg - Die Bürgermeisterin

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Gymnasium 4

    24768 Rendsburg

    Postfachadresse

    Postfach 107

    24757 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin und 14:00 - 16:00 Uhr - mit Termin Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin und 14:00 - 18:00 Uhr - mit Termin Freitag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin

    Kontakt

    Fax: +49 4331 206-270

    Telefon Festnetz: +49 4331 206-0

    E-Mail: info@rendsburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2 am 18.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Zweitwohnsitz, Zweitwohnung, Zusammen ziehen, Nebenwohnsitz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English