Nebenwohnung abmelden
Beschreibung
Wenn Sie aus eine Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Online-Dienste
Abmeldung einer Nebenwohnung nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Assistent)
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Vertrauensniveau
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Abmeldung einer Nebenwohnung nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (PDF)
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zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Ansprechpartner
Gemeinde Ascheberg - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: hinterm Rathaus
Anzahl: 6
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04106 6110
Internet
Bankverbindung
Gemeinde Ascheberg
Empfänger: Gemeinde Ascheberg
IBAN: DE69 2105 0170 1002 0661 48
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2 am 18.11.2015
Stichwörter
Zweitwohnsitz, Nebenwohnsitz, Zusammen ziehen, Zweitwohnung