Hundehaltung MeldungOnline erledigen

    Hunde: anmelden / abmelden

    Wer einen Hund bei sich im Haushalt hält, ist verpflichtet diesen anzumelden.

    Beschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor,

    • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt (i.dR. einen Monat).

    Nach der Anmeldung des Hundes werden gegebenenfalls Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind.

    Online-Dienste

    Hundesteuer anmelden oder abmelden

    ID: L100012_290909005

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Der Hundehalter erhält eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist. Meldefristen: Wer im Gebiet der Stadt Norderstedt einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dem Fachbereich Geschäftsbuchhaltung der Stadt Norderstedt, anzuzeigen und gegebenenfalls glaubhaft nachzuweisen. Bei der Anmeldung ist die Hunderasse anzugeben. Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens Hundesteuersatzung bereits einen Gefahrhund im Sinne des § 1 Abs. 3 der Hundesteuersatzung hält, hat dieses innerhalb eines Monats nach diesem Termin dem Fachbereich Geschäftsbuchhaltung der Stadt Norderstedt, anzuzeigen. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses dem Fachbereich Geschäftsbuchhaltung innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. Bei Verlust der Hundesteuermarke wird der Hundehalterin/dem Hundehalter nach Vorlage des Steuerbescheides und Zahlung einer Verwaltungsgebühr lt. Verwaltungsgebührensatzung in der jeweiligen geltenden Fassung eine Ersatzmarke ausgehändigt. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Stadt eingefangen werden. Die Halterin/Halter eines eingefangenen Hundes soll hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Werden zwei getrennt zur Hundesteuer veranlagte Haushalte durch Zusammenzug der Haushaltsangehörigen zusammengeführt, so ist dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen. Die Steuer beträgt jährlich für den 1. Hund 85,00 € für den 2. Hund 120,00 € für den 3. und jeden weiteren Hund 150,00 € für den 1. und jeden weiteren Gefahrhund 600,00 € Die Steuer wird als Jahressteuer oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Hundesteuer Befreiung oder Ermäßigung

    ID: L100012_290909053

    Beschreibung

    Hundesteuerermäßigung Eine Steuerermäßigung von 50% kann beantragt werden für das Halten von: Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen; Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungswesens oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für die Berufsarbeit benötigt werden; Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und zur Jagd verwendet werden; Hunden von Inhaberinnen und Inhaber eines Sozialpasses, mit Ausnahme von Gefahrhunden. Hundesteuerbefreiung Eine Steuerbefreiung kann beantragt werden für das Halten von Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften, in der für den Forst-, Jagd- oder Landwirtschaft erforderlichen Anzahl; Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen; Hunden, welche die Prüfung für die Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen; Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen. Blindenführhunde Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "Bl" (blind), "Gl" (gehörlos) oder "H" (hilflos) besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Amt für Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausallee 50

    22846 Norderstedt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Norderstedt: Hundean- / -abmeldung

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeanmeldung, Hundeabmeldung, Haustier, Hunde anmelden

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de