Hunde: Hundesteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
- über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
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Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Quickborn - Finanzen - Steuern und Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: direkt vor dem Rathaus
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkpalette gegenüber des Rathauses
Anzahl: 100
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 18:00 Uhr Di. 08:00 - 18:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Sa. 09:00 - 12:00 Uhr  
Kontakt
Fax: 04106 611400
E-Mail: steuernundabgaben@quickborn.de
Internet
Bankverbindung
Stadt Quickborn
Empfänger: Stadt Quickborn
IBAN: DE72 2305 1030 0007 0500 16
BIC: NOLADE21SHO
Bankinstitut: Sparkasse Südholstein
Stadt Quickborn
Empfänger: Stadt Quickborn
IBAN: DE53 2219 1405 0058 0000 50
BIC: GENODEF1PIN
Bankinstitut: VR Bank in Holstein eG
Formulare
Ellerau - Abmeldung Hundesteuer
Ascheberg - Abmeldung Hundesteuer
Bönningstedt - Abmeldung Hundesteuer
Datenschutzerklärung - Hundesteuer - ID 8966636
Hasloh - Abmeldung Hundesteuer
Ascheberg - Anmeldung Hundesteuer
Hasloh - Anmeldung Hundesteuer
Bönningstedt - Anmeldung Hundesteuer
Ascheberg - Antrag auf Befreiung der Hundesteuer
Ellerau - Anmeldung Hundesteuer
Rechtsgrundlage(n)
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Hunde abmelden, Hunde anmelden, Hundeabmeldung, Hundeanmeldung, Haustier
Metainformation
- Ursprungsportal: Hunde: Hundesteuer
- Ursprungsportal: Hundesteuer für den Bereich der Gemeinden Ascheberg und Bösdorf in Plön
- Ursprungsportal: Hundesteuer für den Bereich der Gemeinden Ascheberg und Bösdorf in Bösdorf
- Ursprungsportal: Hundesteuer für den Bereich der Gemeinden Ascheberg und Bösdorf in Ascheberg (Holstein)
- Ursprungsportal: Hundesteuer für den Bereich der Gemeinden Ascheberg und Bösdorf in Plön
- Ursprungsportal: Hundesteuer für den Bereich der Gemeinden Ascheberg und Bösdorf in Bösdorf
- Ursprungsportal: Hundesteuer für den Bereich der Gemeinden Ascheberg und Bösdorf in Ascheberg (Holstein)