Einfache Melderegisterauskunft
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
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zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständigkeit
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Ansprechpartner
Amt Jevenstedt - Der Amtsdirektor
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und nach Vereinbarung mittwochs geschlossen
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sina Eichen
Frau Claudia Rathje
Telefon Festnetz: 04331 8478-50
E-Mail: claudia.rathje@amt-jevenstedt.de
Internet
Amt Jevenstedt - Verwaltungsstelle Westerrönfeld
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und nach Vereinbarung mittwochs geschlossen
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sabrina Grapatin
Telefon Festnetz: 04331 8478-50
Internet
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
- 12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
- 16,00 Euro für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand,
- 5,00 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet),
- 5,50 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet) durch registrierte Großanfrager,
- 14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerim des Innern Dr. Laier, RL VII2 am 05.11.2015