Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Einfache Melderegisterauskunft

    Beschreibung

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

    Online-Dienst

    Einfache Melderegisterauskunft online anzeigen

    ID: L100012_285906069

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Zuständigkeit

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Ansprechpartner

    Amt Geest und Marsch Südholstein - Fachbereich 2 - Bürgerservice und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wedeler Chaussee 21

    25492 Heist

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 12  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vorm Eingang
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Heist, Heideweg
      Linien:
      • Bus: 589
      • Bus: X89
      • Bus: 6675
      • Bus: 489

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 4122 854-140

    Telefon Festnetz: +49 4122 854-0

    E-Mail: info@amt-gums.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Auskunftssperre

    Meldeauskünfte

    Gemäß § 44 BMG (einfache) und § 45 BMG (erweiterte) besteht die Möglichkeit, aus dem Melderegister Meldeauskünfte zu erteilen.

    Bei der Antragstellung ist der eventuelle gewerbliche Zweck zu nennen. Ebenfalls muss für die Erteilung der Auskunft für den Adresshandel bzw. zu Werbezwecken die Einwilligung vorliegen.

    Wird das berechtigte Interesse durch z.B. einen Titel nachgewiesen, können weitere Daten genannt werden.

    Widerspruch gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister
    Eine Auskunftssperre im Melderegister schützt die Antragsteller davor, dass im Einzelfall durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit etc. Güter eintreten.

    Umstände, die auf eine solche Gefährdung schließen lassen, sind bei Antragstellung zu schildern und zu begründen.

    Über den normalen Datenschutz hinaus soll durch die Auskunftssperre in brisanten Lebensbereichen der Erteilung einer Melderegisterauskunft an bestimmte Personen oder Personengruppen entgegenwirken. Die Wirkung der Auskunftssperre erstreckt sich jedoch nur auf den Privatbereich. Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen sind hiervon in der Regel nicht betroffen.

    Im Bundesmeldegesetz gibt es verschieden Arten des Widerspruches gegen die Datenübermittlung:

    1. § 42 Abs. 3 BMG: öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
    2. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Parteien, Wählergruppen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen
    3. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
    4. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Adressbuchverlage
    5. § 51 BMG: Auskunftssperre für alle Meldeauskünfte -Gefahr für Leib und Leben-
    6. § 36 Abs. 2 BMG: Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

    Bei Punkt 5 ist eine Begründung zu benennen, während die Punkte 1 - 4 und 6 nicht näher begründet werden müssen.

    Einfache Auskunft: 12,00 €

    Auskunft für gewerblichen Zweck 13,00 €

    Auskunft für Werbung / Adresshandel 14,00 €

    Erweiterte Auskunft: 14,00 €
    zzgl. 0,62 € Porto.

    Für öffentliche Einrichtungen sind die Anfragen kostenfrei.

    Die Eintragung der Auskunftssperren ist kostenfrei.

    Die Auskunftssperre wird für 2 Jahre eingetragen und wird auch an den vorherigen Wohnsitz mitgeteilt, wo diese ebenfalls eingetragen wird. Die Sperre kann auf Antrag nach den 2 Jahren verlängert werden. Hierzu wird die betroffene Person rechtzeitig vorher angeschrieben.

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt Geest und Marsch Südholstein - Melde- und Gewerbewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Wedeler Chaussee 21

    25492 Heist

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vorm Eingang
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 12  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Heist, Heideweg
      Linien:
      • Bus: 489
      • Bus: X89
      • Bus: 589
      • Bus: 6675

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4122 854-0

    Fax: +49 4122 854-140

    E-Mail: info@amt-gums.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Auskunftssperre

    Meldeauskünfte

    Gemäß § 44 BMG (einfache) und § 45 BMG (erweiterte) besteht die Möglichkeit, aus dem Melderegister Meldeauskünfte zu erteilen.

    Bei der Antragstellung ist der eventuelle gewerbliche Zweck zu nennen. Ebenfalls muss für die Erteilung der Auskunft für den Adresshandel bzw. zu Werbezwecken die Einwilligung vorliegen.

    Wird das berechtigte Interesse durch z.B. einen Titel nachgewiesen, können weitere Daten genannt werden.

    Widerspruch gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister
    Eine Auskunftssperre im Melderegister schützt die Antragsteller davor, dass im Einzelfall durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit etc. Güter eintreten.

    Umstände, die auf eine solche Gefährdung schließen lassen, sind bei Antragstellung zu schildern und zu begründen.

    Über den normalen Datenschutz hinaus soll durch die Auskunftssperre in brisanten Lebensbereichen der Erteilung einer Melderegisterauskunft an bestimmte Personen oder Personengruppen entgegenwirken. Die Wirkung der Auskunftssperre erstreckt sich jedoch nur auf den Privatbereich. Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen sind hiervon in der Regel nicht betroffen.

    Im Bundesmeldegesetz gibt es verschieden Arten des Widerspruches gegen die Datenübermittlung:

    1. § 42 Abs. 3 BMG: öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
    2. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Parteien, Wählergruppen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen
    3. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
    4. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Adressbuchverlage
    5. § 51 BMG: Auskunftssperre für alle Meldeauskünfte -Gefahr für Leib und Leben-
    6. § 36 Abs. 2 BMG: Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

    Bei Punkt 5 ist eine Begründung zu benennen, während die Punkte 1 - 4 und 6 nicht näher begründet werden müssen.

    Einfache Auskunft: 12,00 €

    Auskunft für gewerblichen Zweck 13,00 €

    Auskunft für Werbung / Adresshandel 14,00 €

    Erweiterte Auskunft: 14,00 €
    zzgl. 0,62 € Porto.

    Für öffentliche Einrichtungen sind die Anfragen kostenfrei.

    Die Eintragung der Auskunftssperren ist kostenfrei.

    Die Auskunftssperre wird für 2 Jahre eingetragen und wird auch an den vorherigen Wohnsitz mitgeteilt, wo diese ebenfalls eingetragen wird. Die Sperre kann auf Antrag nach den 2 Jahren verlängert werden. Hierzu wird die betroffene Person rechtzeitig vorher angeschrieben.

    Auskunftssperre

    Meldeauskünfte

    Gemäß § 44 BMG (einfache) und § 45 BMG (erweiterte) besteht die Möglichkeit, aus dem Melderegister Meldeauskünfte zu erteilen.

    Bei der Antragstellung ist der eventuelle gewerbliche Zweck zu nennen. Ebenfalls muss für die Erteilung der Auskunft für den Adresshandel bzw. zu Werbezwecken die Einwilligung vorliegen.

    Wird das berechtigte Interesse durch z.B. einen Titel nachgewiesen, können weitere Daten genannt werden.

    Widerspruch gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister
    Eine Auskunftssperre im Melderegister schützt die Antragsteller davor, dass im Einzelfall durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit etc. Güter eintreten.

    Umstände, die auf eine solche Gefährdung schließen lassen, sind bei Antragstellung zu schildern und zu begründen.

    Über den normalen Datenschutz hinaus soll durch die Auskunftssperre in brisanten Lebensbereichen der Erteilung einer Melderegisterauskunft an bestimmte Personen oder Personengruppen entgegenwirken. Die Wirkung der Auskunftssperre erstreckt sich jedoch nur auf den Privatbereich. Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen sind hiervon in der Regel nicht betroffen.

    Im Bundesmeldegesetz gibt es verschieden Arten des Widerspruches gegen die Datenübermittlung:

    1. § 42 Abs. 3 BMG: öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
    2. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Parteien, Wählergruppen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen
    3. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
    4. § 50 Abs. 5 BMG: Auskünfte an Adressbuchverlage
    5. § 51 BMG: Auskunftssperre für alle Meldeauskünfte -Gefahr für Leib und Leben-
    6. § 36 Abs. 2 BMG: Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

    Bei Punkt 5 ist eine Begründung zu benennen, während die Punkte 1 - 4 und 6 nicht näher begründet werden müssen.

    Einfache Auskunft: 12,00 €

    Auskunft für gewerblichen Zweck 13,00 €

    Auskunft für Werbung / Adresshandel 14,00 €

    Erweiterte Auskunft: 14,00 €
    zzgl. 0,62 € Porto.

    Für öffentliche Einrichtungen sind die Anfragen kostenfrei.

    Die Eintragung der Auskunftssperren ist kostenfrei.

    Die Auskunftssperre wird für 2 Jahre eingetragen und wird auch an den vorherigen Wohnsitz mitgeteilt, wo diese ebenfalls eingetragen wird. Die Sperre kann auf Antrag nach den 2 Jahren verlängert werden. Hierzu wird die betroffene Person rechtzeitig vorher angeschrieben.

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
    • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
    • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    • 12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
    • 16,00 Euro für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand,
    • 5,00 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet),
    • 5,50 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet) durch registrierte Großanfrager,
    • 14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.

    Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerim des Innern Dr. Laier, RL VII2 am 05.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de