Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    einfache Melderegisterauskunft

    Beschreibung

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

    Online-Dienst

    Einfache Melderegisterauskunft online anzeigen

    ID: L100012_285906069

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Zuständigkeit

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro Geesthacht

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    21502 Geesthacht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und nach Terminvereinbarung Mittwoch Nach Terminvereinbarung Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.30 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4152 13-171

    Fax: +49 4152 13-464

    E-Mail: buergerbuero@geesthacht.de

    Version

    Technisch geändert am 03.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
    • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
    • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    • 12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
    • 16,00 Euro für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand,
    • 5,00 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet),
    • 5,50 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet) durch registrierte Großanfrager,
    • 14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.

    Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerim des Innern Dr. Laier, RL VII2 am 05.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de