Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

    Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.

    Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.

    Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).

    Ansprechpartner

    Kreis Herzogtum Lauenburg - Fachdienst 310 Regionalentwicklung und Verkehrsinfrastruktur

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 2

    23909 Ratzeburg

    Kontakt

    Fax: 04541 888-558

    Telefon Festnetz: 04541 888-420

    E-Mail: kuhmann@kreis-rz.de

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsverwaltung Amt Lauenburgische Seen - Hauptamt Lauenburgische Seen

    Adresse

    Hausanschrift

    Fünfhausen 1

    23909 Ratzeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4541 8002-0

    Fax: +49 4541 8002-40

    E-Mail: hauptamt@amt-lauenburgische-seen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    § 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Stichwörter

    Monatskarte, Fahrkarten, Erstattung von Schülerbeförderungskosten, Fahrtkosten, Fahrkartenanspruch, Schülerfahrkarte, Schülerbeförderungskosten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de