Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Hinweise für Plön: Baumfällantrag/Baumfällgenehmigung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen eines besonderen Schutzes.
In manchen Gemeinden und Städten Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz einer Baumschutzsatzung, wozu auch die Stadt Plön gehört. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Die örtliche Baumschutzsatzungen finden ihre Ermächtigungen in § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 18 LNatSchG.
Je nach Standort und Qualität des Baumes kann eine Genehmigung auch nach dem Baurecht oder anderen Bestimmungen des Naturschutzrechts erforderlich sein.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de/portal/)
Die Stadt Plön hat zum Schutz der Bäume eine Baumschutzsatzung (seit 14. August 1995) erlassen.
Geschützt sind Laub- und Nadelgehölze mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Die Plöner Baumschutzsatzung gilt jedoch nicht für Obstbäume mit Ausnahme von Schalenobstbäumen (Esskastanie und Nussbäume).
In der Plöner Baumschutzsatzung ist auch die zeitliche Frist zum Fällen geregelt. So dürfen Bäume nur in der Zeit ab 01. Oktober bis 14. März eines jeden Jahres gefällt werden.
Weitere Bestimmungen und Ausnahmen sind in der städtischen Baumschutzsatzung nachzulesen.
Rechtsgrundlage:
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen eines besonderen Schutzes.
In manchen Gemeinden und Städten Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz einer Baumschutzsatzung, wozu auch die Stadt Plön gehört. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Die örtliche Baumschutzsatzungen finden ihre Ermächtigungen in § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 18 LNatSchG.
Je nach Standort und Qualität des Baumes kann eine Genehmigung auch nach dem Baurecht oder anderen Bestimmungen des Naturschutzrechts erforderlich sein.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de/portal/)
Die Stadt Plön hat zum Schutz der Bäume eine Baumschutzsatzung (seit 14. August 1995) erlassen.
Geschützt sind Laub- und Nadelgehölze mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Die Plöner Baumschutzsatzung gilt jedoch nicht für Obstbäume mit Ausnahme von Schalenobstbäumen (Esskastanie und Nussbäume).
In der Plöner Baumschutzsatzung ist auch die zeitliche Frist zum Fällen geregelt. So dürfen Bäume nur in der Zeit ab 01. Oktober bis 14. März eines jeden Jahres gefällt werden.
Weitere Bestimmungen und Ausnahmen sind in der städtischen Baumschutzsatzung nachzulesen.
Rechtsgrundlage:
Online-Dienst
Baumfällgenehmigung (Dataport)
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Kreisverwaltung Plön - Abteilung Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
14.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022
Stichwörter
Baum, Naturschutz, Bäume, Artenschutz, Ausnahmegenehmigung, Fällen, Schnitt, Landschaftsbestandteil