Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung

    Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

    Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt. 

    Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Hinweise für Plön: Baumfällantrag/Baumfällgenehmigung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen eines besonderen Schutzes.

    In manchen Gemeinden und Städten Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz einer Baumschutzsatzung, wozu auch die Stadt Plön gehört. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

    Die örtliche Baumschutzsatzungen finden ihre Ermächtigungen in § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 18 LNatSchG.
    Je nach Standort und Qualität des Baumes kann eine Genehmigung auch nach dem Baurecht oder anderen Bestimmungen des Naturschutzrechts erforderlich sein.

    (Quelle: Schleswig Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de/portal/)

    Die Stadt Plön hat zum Schutz der Bäume eine Baumschutzsatzung (seit 14. August 1995) erlassen. 
    Geschützt sind Laub- und Nadelgehölze mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Die Plöner Baumschutzsatzung gilt jedoch nicht für Obstbäume mit Ausnahme von Schalenobstbäumen (Esskastanie und Nussbäume).

    In der Plöner Baumschutzsatzung ist auch die zeitliche Frist zum Fällen geregelt. So dürfen Bäume nur in der Zeit ab 01. Oktober bis 14. März eines jeden Jahres gefällt werden.
    Weitere Bestimmungen und Ausnahmen sind in der städtischen Baumschutzsatzung nachzulesen.  

     Rechtsgrundlage: 

    Satzung der Stadt Plön zum Schutz des Baumbestandes

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen eines besonderen Schutzes.

    In manchen Gemeinden und Städten Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz einer Baumschutzsatzung, wozu auch die Stadt Plön gehört. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

    Die örtliche Baumschutzsatzungen finden ihre Ermächtigungen in § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 18 LNatSchG.
    Je nach Standort und Qualität des Baumes kann eine Genehmigung auch nach dem Baurecht oder anderen Bestimmungen des Naturschutzrechts erforderlich sein.

    (Quelle: Schleswig Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de/portal/)

    Die Stadt Plön hat zum Schutz der Bäume eine Baumschutzsatzung (seit 14. August 1995) erlassen.
    Geschützt sind Laub- und Nadelgehölze mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Die Plöner Baumschutzsatzung gilt jedoch nicht für Obstbäume mit Ausnahme von Schalenobstbäumen (Esskastanie und Nussbäume).

    In der Plöner Baumschutzsatzung ist auch die zeitliche Frist zum Fällen geregelt. So dürfen Bäume nur in der Zeit ab 01. Oktober bis 14. März eines jeden Jahres gefällt werden.
    Weitere Bestimmungen und Ausnahmen sind in der städtischen Baumschutzsatzung nachzulesen.

    Rechtsgrundlage:

    Satzung der Stadt Plön zum Schutz des Baumbestandes

    Online-Dienst

    Baumfällgenehmigung (Dataport)

    ID: L100012_273864298

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    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2022 (von: Webservice, Kreis Plön)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Plön - Abteilung Naturschutz

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    Donnerstag
    09.00 - 12.00 Uhr
    Freitag
    09.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: umweltamt@kreis-ploen.de

    Telefon Festnetz: +49 4522 743400

    Fax: +49 4522 74395400

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2013 (von: Webservice, Kreis Plön)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Kreis Plön)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Baum, Naturschutz, Bäume, Artenschutz, Ausnahmegenehmigung, Fällen, Schnitt, Landschaftsbestandteil

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)