Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
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Baumfällgenehmigung (Dataport)
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Ansprechpartner
Stadt Flensburg - Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
24931 Flensburg
Die Postadresse für alle städtischen Dienststellen lautet: Stadt Flensburg Dienststelle (z.B. Ordnungsverwaltung) 24931 Flensburg
Öffnungszeiten
Termine nur nach Vereinbarung Mo.-Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 14:00 - 17:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 461 85-2284
Telefon Festnetz: +49 461 85-2198
Fax: +49 461 85-2974
E-Mail: naturschutz@flensburg.de
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Flensburg: Stadt Flensburg: Rechtsgrundlage
Kosten
Hinweise für Flensburg: Stadt Flensburg: Gebühren
Die Gebühren betragen derzeit mindestens 40 € bei Erteilung einer Fällgenehmigung und mindestens 30 € im Falle eines Ablehnungsbescheides. Die Gebühr abhängig von der Anzahl der zur Fällung beantragten Bäume.
(In der Regel werden Ersatzpflanzungen erforderlich.)
Die Gebühren betragen derzeit mindestens 40 € bei Erteilung einer Fällgenehmigung und mindestens 30 € im Falle eines Ablehnungsbescheides. Die Gebühr abhängig von der Anzahl der zur Fällung beantragten Bäume.
(In der Regel werden Ersatzpflanzungen erforderlich.)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022
Stichwörter
Baum, Naturschutz, Bäume, Artenschutz, Ausnahmegenehmigung, Fällen, Schnitt, Landschaftsbestandteil
Metainformation
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