Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienst

    Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln

    ID: L100012_285859564

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 03.05.2023

    Technisch geändert am 03.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    Zuständiges Gesundheitsamt

    Ansprechpartner

    Fachdienst 180 Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 4

    23909 Ratzeburg

    Öffnungszeiten

    Der Fachdienst Gesundheit ist Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie geöffnet. Im Bereich amtsärztliche Begutachtung und gesundheitlicher Umweltschutz ist bei erforderlichen Untersuchungen und Begutachtungen eine vorherige Terminabsprache erforderlich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04541 888-380

    E-Mail: gesundheitsdienste@kreis-rz.de

    Weitere Informationen

    Sie können sich - unabhängig von Ihrem Wohnsitz im Kreisgebiet - sowohl an das Gesundheitsamt in Ratzeburg als auch in Geesthacht wenden.

    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2019

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020

    Fachdienst 180 Gesundheit - Geesthacht

    Adresse

    Hausanschrift

    Otto-Brügmann-Straße 8

    21052 Geesthacht

    Öffnungszeiten

    Der Fachdienst Gesundheit ist Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie geöffnet. Im Bereich amtsärztliche Begutachtung und gesundheitlicher Umweltschutz ist bei erforderlichen Untersuchungen und Begutachtungen eine vorherige Terminabsprache erforderlich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04152 8098-10

    E-Mail: gesundheitsdienste@kreis-rz.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Sie können sich - unabhängig von Ihrem Wohnsitz im Kreisgebiet - sowohl an das Gesundheitsamt in Ratzeburg als auch in Geesthacht wenden.

    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2019

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
    • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis

    Formulare

    Hinweise für Herzogtum Lauenburg: Lebensmittel: Belehrung über den Umgang - Bescheinigung

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Geltungsdauer: 3 Monate (Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.)

    Geltungsdauer: 2 Jahre (Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.)

    Kosten

    Gegebenenfalls fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.: Verwaltungsgebühr ab 25.0 EUR bis 75.0 EUR

    Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.: Verwaltungsgebühr 15.0 EUR

    Hinweise für Herzogtum Lauenburg: Lebensmittel: Belehrung über den Umgang - Bescheinigung

    Die Gebühr für die Erstbelehrung beträgt 25,- €.
    Sie ist vor Beginn der Belehrung zu zahlen. Kartenzahlung ist leider nicht möglich. 

    Die Belehrungen für Schülerpraktika und für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sind kostenfrei.  

    Die Gebühr für die Erstbelehrung beträgt 25,- €.
    Sie ist vor Beginn der Belehrung zu zahlen. Kartenzahlung ist leider nicht möglich. 

    Die Belehrungen für Schülerpraktika und für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sind kostenfrei.  

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

    Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    Tätigkeit, IfSG, Belehrung, Infektionsschutz, Gesundheit, Gesundheitsbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Schulung, Infektionsschutzbelehrung, Nachweis, Infektion, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020