Gebäudevermessung
Gebäudeeigentümer, die ein für das Liegenschaftskataster bedeutsames Gebäude neu errichten oder im Grundriss verändern wollen, müssen eine Gebäudeeinmessung veranlassen.
Beschreibung
Das Liegenschaftskataster enthält den landesweiten und aktuellen Nachweis aller Grundstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude in Schleswig-Holstein. Es gewährleistet gemeinsam mit dem Grundbuch die Sicherung des Eigentums am Grund und Boden und verleiht diesem Verkehrs- und Kreditfähigkeit.
Wenn Sie als Gebäudeeigentümerin oder -eigentümer ein für das Liegenschaftskataster bedeutsames Gebäude neu errichten oder im Grundriss verändern, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung zu veranlassen. Welche Gebäude für das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, ist in einer Rechtsverordnung geregelt.
Nur durch die zeitnahe Einmessung der Gebäude wird das Liegenschaftskataster aktuell gehalten und kann den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und des Umwelt- und Naturschutzes gerecht werden.
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Zuständigkeit
- An das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein oder
- an öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI).
Ansprechpartner
Landesamt für Vermessung und Geoinformationen Schleswig-Holstein
Adresse
Postfachadresse
Postfach 5071
24062 Kiel
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Anträge können formlos gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG),
- § 3 Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermGDV SH),
- Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO).
Kosten
Für die Gebäudeeinmessung werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO) erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht nachkommen, kann das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein auf Ihre Kosten das Erforderliche durchführen oder veranlassen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungingenieure (BDVI).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein