Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie, wenn Sie zum Beispiel Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen oder einem Krankenkraftwagen befördern möchten.
Beschreibung
Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - FzF) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Wenn Sie also Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen befördern, benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Voraussetzungen:
- Für das Führen des Fahrzeugs notwendige Fahrerlaubnis,
- Mindestalter: 21 Jahre, (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen : 19 Jahre),
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren, (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen: seit mindestens einem Jahr oder Nachweis, dass Sie diese Fahrerlaubnis in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre besessen haben).
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Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
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Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Ansprechpartner
Fachdienst 141-Personenbeförderung/Mietwagen/Taxi/Buslinien
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04151 86730
E-Mail: strassenverkehr@kreis-rz.de
erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass),
- falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt,
- Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis,
- Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
- Nachweise zur körperlichen und geistigen Eignung sowie über die Erfüllung der „besonderen Anforderungen“ nach Anlage 5 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung".
Falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll: Einen Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.
Ab dem 02.08.2021 wird die Ortskundeprüfung ersetzt durch den neuen Fachkundenachweis. Der genaue Inhalt und die hierfür zuständige Institution werden derzeit vom Bundesverkehrsministerium noch verhandelt und erst in der Zukunft bestimmt. Der Fachkundenachweis ist dann für die Bereiche Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr erforderlich.
Bis der Inhalt und die zuständige Institution für den Fachkundenachweis bestimmt wurden, ist die Vorlage des Fachkundenachweises für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr vorerst nicht erforderlich.
Hinweise für Herzogtum Lauenburg: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
- die ausländischen Fahrzeugdokumente
- ggf. die ausländischen amtlichen Kennzeichen
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung - Certificate of Conformity (COC-Papier) im Original oder
- Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung im Original)
- Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation),
sofern eine Untersuchung nach den deutschen Fristen hätte erfolgen müssen - ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
- bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder
der gültige Reisepass mit einer Meldebescheinigung des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen - bei Zulassung durch Dritte ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Vollmachtgebers vorzulegen, damit ggf.
Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können - bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe mit einer Meldebescheinigung vorzulegen
- die ausländischen Fahrzeugdokumente
- ggf. die ausländischen amtlichen Kennzeichen
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung - Certificate of Conformity (COC-Papier) im Original oder
- Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung im Original)
- Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation),
sofern eine Untersuchung nach den deutschen Fristen hätte erfolgen müssen - ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
- bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder
der gültige Reisepass mit einer Meldebescheinigung des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen - bei Zulassung durch Dritte ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Vollmachtgebers vorzulegen, damit ggf.
Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können - bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe mit einer Meldebescheinigung vorzulegen
Rechtsgrundlage(n)
§ 48 FeV
Kosten
Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise für Herzogtum Lauenburg: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
Je nach Fallkonstellation kann die Gebühr zwischen 41,60 € und 109,20 € betragen.
Zusätzlich können Kosten für den Erwerb der amtlichen Kennzeichen anfallen.
Je nach Fallkonstellation kann die Gebühr zwischen 41,60 € und 109,20 € betragen.
Zusätzlich können Kosten für den Erwerb der amtlichen Kennzeichen anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWVATT am 31.03.2022
Stichwörter
Fahrerlaubnis für Krankenwagen, Fahrerlaubnis für Taxen, Fahrerlaubnis für Linienbus, P-Schein, Fahrerlaubnis für Mietwagen, Personenbeförderungsschein, Taxi-Konzession