Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
Sie möchten ein abgemeldetes Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen? Als neue Halterin oder neuer Halter können Sie dieses für den Straßenverkehr wieder anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.
Hinweise für Segeberg: Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
Sie müssen online einen Termin für die Zulassungsstellen in Bad Segeberg und Norderstedt mit uns vereinbaren.
Die Online-Terminvergabe, kurzfristige Änderungen der Sprechzeiten, aktuelle Wartezeiten und allgemeine Informationen sowie Formulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Segeberg (www.segeberg.de/kraftfahrzeuge).
Die KFZ-Zulassungsbehörden in Bad Segeberg und Norderstedt sind für den gesamten Kreis Segeberg zuständig. Sie können also für Ihre Anliegen beide Dienststellen aufsuchen.
Telefonische Erreichbarkeit: Wir bitten um Verständnis dafür, dass während der Sprechzeiten bei erhöhtem Publikumsverkehr die telefonische Erreichbarkeit nur eingeschränkt gewährleistet werden kann. Sie können uns Ihre Anfragen auch gern per Mail über das Kontaktformular senden. Wir werden Ihnen möglichst kurzfristig antworten.
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.
Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Online-Dienst
Online-Service: Kraftfahrzeug zulassen oder ummelden / Anschrift ändern
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Zulassungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreis Segeberg - Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde Bad Segeberg (Hauptstelle)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Bad Segeberg (Hauptstelle) Montag bis Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4551 951-9415
E-Mail: zulassung@segeberg.de
Internet
Kreis Segeberg - Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde Norderstedt (Außenstelle)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Norderstedt (Außenstelle) Montag bis Freitag: 07:45 - 11:45 Uhr Montag bis Donnerstag: 13:30 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4551 951-8600
Internet
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
- sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN
Bei Vertretung durch einen Dritten:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
- Es gab einen Wechsel der Halterin oder des Halters.
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Ummeldung (bei Halterwechsel) können Sie online oder persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Persönliche Antragstellung:
- Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob ein Formular zum Download verfügbar ist. Fragen Sie nach, welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen.
- Gehen Sie mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
- Möchten Sie das bisherige Kennzeichen am Fahrzeug behalten, können Sie dies bundesweit tun. Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, können Sie auch weiterhin ein Wunschkennzeichen beantragen.
- Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde
- Bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens bringt die Zulassungsbehörde die Plakette (Hauptuntersuchung und neue Stempelplakette) auf Ihrem neuen Kennzeichen an.
- Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.
Onlineverfahren:
- Rufen Sie das Online-Portal Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auf.
- Identifizieren Sie sich dort mit Ihrem neuen elektronischen Personalausweis (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
- Geben Sie die notwendigen Daten in die Antragsmaske des Portals ein.
- Bezahlen Sie die Gebühren mittels dem e-Payment-System (Zahlungsmittel je nach zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich).
- Sofern bisherige Kennzeichen beibehalten werden:
- Der Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft.
- Der Zulassungsbescheid wird sofort online bereitgestellt und kann innerhalb von 30 Minuten abgerufen werden.
- Ihr Fahrzeug ist mit dem Abruf des Zulassungsbescheides umgemeldet. Sie können es in Betrieb nehmen.
- Drucken Sie den Zulassungsbescheid aus und führen Sie diesen in Ihrem Fahrzeug bis zum Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I mit.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie ein Informationsschreiben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde per Post.
- Sofern neue Kennzeichen beantragt werden:
- Der Antrag wird durch eine Sacharbeiterin oder einen Sacharbeiter geprüft.
- Zulassungsbescheid sowie Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, die Stempelplakettenträger und der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) zum Aufkleben auf das Kennzeichen erhalten Sie von der Zulassungsbehörde per Post.
- Ihr Fahrzeug ist damit umgemeldet. Nach Erhalt der Zulassungsdokumente können Sie das Fahrzeug in Betrieb nehmen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Beantragung auf der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
Kosten
Wiederzulassung über ein i-Kfz-Portal: Verwaltungsgebühr 12.80 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Wiederzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde: Verwaltungsgebühr 30.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 07.03.2024
Stichwörter
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