Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausgenommen sind die in § 76 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genannten Fälle. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.
Die Ausführungsgenehmigung wird gemäß § 76 Abs. 5 LBO in ein Prüfbuch eingetragen.
Hinweise für Segeberg: Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
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Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Online-Dienst
Anfrage zur Abnahme von Fliegenden Bauten - Aufstellungsgenehmigung nach §76 Abs. 7 LBO
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zuständige Stelle
„Durch die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) wurde die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 3 bis 5 der Landesbauordnung auf die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel übertragen. Die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel wird bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vertreten durch das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.
Die Kontaktadresse lautet:
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation
Prüfamt für Standsicherheit
Fliegende Bauten Schleswig-Holstein
Fleethörn 9
24103 Kiel
Tel. 0431/901-2656
Fax 0431/901-742656
E-Mail: Fliegende-Bauten-SH@kiel.de
Für die Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten nach § 76 Absatz 7 Landesbauordnung sind weiterhin die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.“
Zuständigkeit
Landeshauptstadt Kiel, Bauaufsichtsbehörde, für Genehmigungen in ganz Schleswig-Holstein.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Abteilung Prüfamt für Standsicherheit
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
Anzahl: 6
Gebühren: ja
Parkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
Anzahl: 100
Gebühren: ja
Holstenbrücke, Rathaus/Opernhaus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1152
24099 Kiel
Öffnungszeiten
Nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Internet
Stichwörter
Prüfstatik, Prüfstatiker, Statik
Kreis Segeberg - Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.
Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.
Kontakt
E-Mail: bauaufsicht@segeberg.de
Amt Boostedt-Rickling
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo., Di., Do., Fr. 08.00-12.00 Uhr Boostedt, Di. außerdem 15.00-18.00 Uhr Rickling, Do. außerdem 15.00-18.00 Uhr Mittwoch keine Besuchszeit!
Kontakt
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Girocard, Überweisung, Lastschriftverfahren, Lastschriftverfahren, Überweisung/Zahlschein, Bargeldlose Zahlung, SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung, Rechnung, Dauerauftrag
Bankverbindung
Amt Boostedt-Rickling
Empfänger: Amt Boostedt-Rickling
IBAN: DE12 2305 1030 0000 7032 22
BIC: NOLADEF1SHO
Bankinstitut: Sparkasse Südholstein
Amt Boostedt-Rickling
Empfänger: Amt Boostedt-Rickling
IBAN: DE09 2139 0008 0002 5880 80
BIC: GENODEF1NSH
Bankinstitut: VR Bank zwischen den Meeren eG
Rechtsgrundlage(n)
- § 76 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 3.
Fristen
Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Metainformation
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