Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
Beschreibung
Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
Hinweise für Mühlenrade: Spezialisierung
Landesblindengeld für Sehbehinderte und Blinde
Leistungsbeschreibung
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
An wen muss ich mich wenden?
An den Kreis Herzogtum Lauenburg, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kreis haben.Welche Unterlagen werden benötigt?
Feststellungsbescheid gemäß § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX):
zu beantragen beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Lübeck, Große Burgstraße 4 in 23552 Lübeck)
Welche Gebühren fallen an?
Keine.Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.Rechtsgrundlage
- Landesblindengeldgesetz - LBlGG
- § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Was sollte ich noch wissen?
Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das pauschalierte Landesblindengeld hinaus Leistungen der Blindenhilfe beantragt werden:
Für Kriegsblinde gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG):
Formulare
Ansprechpartner
Landesblindengeld für Sehbehinderte und Blinde
Leistungsbeschreibung
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
An wen muss ich mich wenden?
An den Kreis Herzogtum Lauenburg, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kreis haben.Welche Unterlagen werden benötigt?
Feststellungsbescheid gemäß § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX):
zu beantragen beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Lübeck, Große Burgstraße 4 in 23552 Lübeck)
Welche Gebühren fallen an?
Keine.Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.Rechtsgrundlage
- Landesblindengeldgesetz - LBlGG
- § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Was sollte ich noch wissen?
Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das pauschalierte Landesblindengeld hinaus Leistungen der Blindenhilfe beantragt werden:
Für Kriegsblinde gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG):
Formulare
Ansprechpartner
Online-Dienst
Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Für Mühlenrade wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Neben dem Landesblindengeld können Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Beide Leistungen dienen demselben Zweck, wobei das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist. Im Gegensatz zum Landesblindengeld setzt die Zahlung der Blindenhilfe aber voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Landesblindengeld wird vorrangig geleistet und auf einen bestehenden Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe angerechnet.
Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MSGJFS am 28.01.2022
Stichwörter
Blindheit